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Negativzinsen

von: Sandra | Kategorie(n): Allgemein

3. Juli 2018
Negativzinsen

Wer Angst vor Altersarmut hat, greift nicht selten zu einem Riester-Vertrag. Doch leider ist es nicht so, dass sich bei Riester-Verträgen das niedrige Zinsniveau nicht bemerkbar machen würde.

Ein aktuelles Gerichtsurteil hat dies schmerzlich ins Bewusstsein gerufen. Denn unter gewissen Umständen ist es nun zulässig, dass die Banken von den Kunden Negativzinsen verlangen. Das Landgericht Tübingen entschied: beim Riester-Sparplan „Vorsorge Plus“ der Kreissparkasse Tübingen, den es von 2002 und 2015 gab, dürfen Negativzinsen ausgewiesen werden. Allerdings muss kein Kunde draufzahlen: der Bonuszins verhindert dies.

Im Einzelnen

Die Sparkasse wurde im vergangenen Jahr von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg abgemahnt, weil sie einen negativen Grundzins ausgewiesen hatte. Dieser betrug -0,5%. Die Verbraucherzentrale war der Ansicht, das bei laufenden Sparverträgen die variable Verzinsung nicht unter null fallen dürfe.

Damit fiel die Verbraucherzentrale aber beim Gericht durch. Denn dieses entschied, dass der Basiszins transparent ermittelt sei. Eine unangemessene Benachteiligung der Kunden sah das Gericht nicht. Denn auch wenn der genannte Grundzins negativ ausfalle, so würde der doch immer noch mit dem zugesagten Bonuszins verrechnet. Dieser verhindert, dass die Kunden tatsächlich draufzahlen müssen.

Beendet ein Kunde seinen Vertrag vorzeitig, muss er lediglich Negativzinsen für ein Sparjahr zahlen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Verhandlung schloss am 29.6.2018.

Verbraucherschützer unzufrieden

Die Verbraucherschutzzentrale zeigt sich unzufrieden über das Urteil. Man will weiter gegen solche Fälle vorgehen. Denn das Urteil verhindere nicht wirksam, dass ein Gesamtzins bei einem weiteren Produkt oder auch bei diesem später einmal ins Negative rutsche, und das wäre nicht hinnehmbar.

Das Gericht sah den Fall allerdings als einmalige Ausnahme an. Doch nach Einschätzung von „Finanztest“ hätten auch noch mehr Anbieter die Möglichkeit, Minuszinsen auszuweisen. Denn die lange anhaltende Niedrigzinsphase macht es den Banken schwer, ihre Zinsversprechen einzuhalten.

Urteil bei Girokonten

Das Landgericht Tübingen musste sich bereits mit einem ähnlichen Fall auseinandersetzen. Denn im Januar ging es um Negativzinsen bei Girokonten. Damals hatte das Gericht geurteilt, dass eine Bank bei verstehenden Verträgen nicht nachträglich Negativzinsen verlangen dürfe. Allerdings seien die Negativzinsen grundsätzlich zulässig.