Festgeldanlage | Festgeldzinsen im Vergleich |


von: admin | Kategorie(n): Allgemein

9. August 2016

Im Jahre 2009 wurde die Kapitalertragssteuer in Abgeltungssteuer umbenannt, geändert hat sich indes nicht viel, Steuer ist Steuer und diese sind immer eine unangenehme Sache. Gewinne aus Kapitalanlagen werden immer mit 25% besteuert, dazu gesellt sich noch der Soli (Solidaritätszuschlag) von 5.5% und wer nicht aufpasst muss auch noch 8% Kirchensteuer bezahlen, dies bezieht sich auch auf die 25% Abgeltungssteuer. Wer bereits aus der Kirche ausgetreten ist muss somit maximal 26.37% Abgeltungssteuer entrichten, also 25% Abgeltungssteuer zuzüglich 1.37% Soli.

Mit einem maximalen Abgeltungssatz von 24.45% werden Anleger belastet die noch Kirchenmitglieder sind. Die Kirchensteuer wird als Sonderabzug anerkannt und wird somit mit 2.2% vom Ertrag besteuert. Insgesamt fallen dann mit dem Soli von 1.34% Gesamtsteuerbelastungen auf den Abgeltungssatz von 27.99% an. Diese Steuern werden von den Finanzinstituten automatisch und direkt an das Finanzministerium überwiesen die sich über jeden Euro freuen. Kapitalertragsgewinne aus Investitionen bei ausländischen Banken müssen bei der Steuererklärung natürlich angegeben werden, wer dies nicht macht kann sich ganz gewaltigen Ärger einhandeln denn das wird als Steuerbetrug geahndet.

 

Mit einem Freistellungsauftrag Steuern sparen

Privatanleger haben die Möglichkeit, die Steuern aus Kapitalerträgen bei Einzelpersonen um 801 Euro und Ehepartnerkonten um 1602 Euro zu senken, dazu muss der Bank ein Freistellungsauftrag erteilt werden, da die Bank dies nicht von sich aus automatisch macht. Hier darf natürlich auch nicht geschummelt werden, da wird Herr Schäuble ernsthaft sauer. Konten von Minderjährigen und Kindern sind von der Abgeltungssteuer nicht ausgenommen, damit Erwachsene ihr Vermögen nicht auf deren Konten anlegen können um Steuern zu umgehen. Gelder die auf solchen Konten liegen können jedoch ebenfalls vom Freistellungsbetrag profitieren.

 

Was ist alles Abgeltungssteuerpflichtig?

  • Bankeinlagen wie Festgeld oder Sparbücher
  • private Renten- und Kapitallebensversicherungen
  • Riester-Verträge, Rürup-Rente und betriebliche Altersvorsorgepläne
  • Aktien
  • Anleihen
  • Investmentfonds und Dachfonds
  • Finanzinnovationen wie Wertpapiere und Garantiezertifikate
  • Zertifikate ohne Kapitalgarantie
  • offene Immobilienfonds

Der Anleger kann jedoch Kursverluste mit Kursgewinnen gegenrechnen. Als Berechnungsgrundlage gilt der Einstandspreis der Aktie. Angenommen eine Aktie gewinnt 10 Euro an Wert, bricht dann jedoch wieder um 8 Euro ein, beträgt der Gewinn lediglich 2 Euro. War der Einstandspreis einer Aktie angenommen 10 Euro und verliert innerhalb des Jahres 5 Euro an Wert, kann dies nicht als Verlust verrechnet werden. Innerhalb einer Bank können alle unterschiedlichen Anlagen miteinander verrechnet werden, ein Datentransfer zu anderen Finanzinstituten wird jedoch nicht gemacht. Es besteht für den Anleger jedoch die Option, sich Verluste bei einer Bank bestätigen zu lassen, um mit Gewinnen bei einer anderen Bank gegenzurechnen. Differenzen können auch auf das folgende Jahr übertragen werden.

 

Geringverdiener können eine Günstigerprüfung veranlassen

Leute die wenig verdienen und deren Steuersatz unter 25% liegt können über das Finanzamt prüfen ob die Steuerbelastung günstiger ist, wenn die Gewinne aus Kapitalerträgen in das ordentlich zu versteuernde Einkommen umgeschichtet wird. Das macht natürlich nur Sinn wenn der Steuersatz dann auch noch unter 25% liegt.

 

Ein Tipp

Gewinne aus dem Edelmetallhandel können attraktiv sein, denn wer sein Edelmetall mindestens ein Jahr lang behält, muss darauf keine Abgeltungssteuer bezahlen, allerdings gilt dies für Edelmetall-Wertpapiere nicht.