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von: admin | Kategorie(n): Allgemein

9. August 2016

Kapitalerträge – Freistellungsauftrag was ist darunter zu verstehen?

Eine gewisse Summe aus Kapitalerträgen, das können Zinsen, Dividenden oder auch Kursgewinne aus Aktien sein muss nicht versteuert werden. Dazu braucht das Finanzinstitut jedoch einen Freistellungsauftrag vom Bankkunden. Wird dies nicht eingereicht, werden alle Gewinne inklusive dem Steuerfreibetrag automatisch an das Finanzamt abgeführt. Als Berechnungsgrundlage sind 25% der Gewinne vorgesehen, wobei hier dann der Steuerfreibetrag abgezogen werden kann.

Die Finanzinstitute sind seit 2015 dazu übergegangen anfallende Steuern direkt an das Finanzamt abzuführen inklusive allenfalls auch Kirchensteuer. Hat also ein Anleger mehre Konten bei unterschiedlichen Banken muss der Freistellungsauftrag bei jeder Bank separat eingereicht werden. Hat ein Bankkunde jedoch mehrere Konten bei der gleichen Bank, egal welcher Art, muss lediglich ein Freistellungsauftrag erteilt werden. Solche Freistellungsaufträge können jährlich per 1. Januar eingereicht werden, es ist aber auch eine gängige Praxis diesen Auftrag bis auf Wiederruf zu erteilen. Beim Auflösen eines Kontos muss der Freistellungsauftrag separat widerrufen werden, da ist kein Automatismus vorhanden.

 

Der Sparerpauschalbetrag

Einzelpersonen dürfen einen Betrag von 801 Euro als Freistellungsbetrag geltend machen. Das heisst, wer mit seiner Geldanlage lediglich 801 Euro oder gar weniger verdient hat, muss dafür keine Steuern entrichten. Was darüber liegt muss mit 25% versteuert werden. Bei gemeinschaftlichen Konten von Eheleuten liegt dieser Freistellungsbetrag doppelt so hoch also bei 1602 Euro. Bis zum Jahre 2009 war es so geregelt, dass ein Freistellungsbetrag von 750 Euro plus Werbekosten von 51 Euro abgezogen werden konnten, zur Vereinfachung werden nun diese zwei Beträge einfach kumuliert, das Resultat ist mit 801 Euro jedoch gleichbleibend.

 

Dieser Sparerpauschalbetrag darf nicht überschritten werden, ansonsten kann dies als Steuervergehen angesehen werden und allenfalls auch noch eine Ordnungsstrafe nach sich ziehen, da versteht der Bundesfinanzminister absolut keinen Spass. Somit ist es ratsam, die Freistellungsaufträge an die Bank als Kopie zu den eigenen Akten zu legen.

 

Freistellungsauftrag verpasst, was nun?

Der Anleger muss selber dafür sorgen, den Freistellungsauftrag korrekt und rechtzeitig einzureichen, das ist nicht Sache der Bank. Wird ein Konto eröffnet kann, muss aber nicht, die Bank den Anleger darauf aufmerksam machen den Freistellungsauftrag rechtzeitig einzureichen. Wurde ein Freistellungsauftrag tatsächlich aus irgendeinem Grund nicht gemacht, kann der Anleger dennoch dieses Geld vom Finanzamt zurückfordern. Dazu muss eine korrekt ausgefüllte Einkommenssteuererklärung an das Finanzinstitut übergeben werden, dieses kann dann die zu viel überwiesenen Beträge erstatten, was an sich auch recht gut funktioniert wenn alle Unterlagen vollständig sind.

 

Kleinverdiener können von der Kapitalertragssteuer ganz befreit werden

Wer weniger als 8472 Euro pro Jahr verdient, muss keine Kapitalertragssteuer abführen, dazu muss der Bank eine Nichtveranlagungsbescheinigung eingereicht werden. Zu dieser Personengruppe zählen Schüler, Azubis, Rentner oder auch Studenten. Damit werden Kapitalerträge in unlimitierter Höhe von der Steuer befreit (Stand 2015). Ein solcher Antrag ist beim zuständigen Finanzamt unter Vorlage der geforderten Dokumente zu bekommen und gilt dann jeweils für die nächsten drei Jahre. Seit dem Jahre 2011 muss bei einem Freistellungsauftrag zudem die elfstellige Steueridentifikationsnummer von der letztjährigen Steuererklärung angegeben werden.