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Richtermeinung: Negativzinsen zulässig

von: Sandra | Kategorie(n): Allgemein

9. August 2017
Richtermeinung: Negativzinsen zulässig

Um die Riester-Rente gab und gibt es immer wieder Ärger. Der zunächst gut geplante Deal mit der Altersvorsorge hatte einfach zu viele Lücken, um ein Erfolg zu werden. So kommt es immer wieder zu öffentlich gemachten Beispielen, in denen geklagt wird.

Der aktuelle Fall

Im aktuellen Fall hat die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg die Kreissparkasse Tübingen abgemahnt. Der Grund ist deren Riester-Banksparplan mit Namen „VorsorgePlus“. Dieser beinhalte, so die Verbraucherzentrale, einen rechtswidrige Klausel und vor allem eine negative Grundverzinsung.

Wo bleibt die Altersvorsorge, wenn es von vorn herein um einen negativen Zins geht? Eine Frechheit, fanden auch die Verbraucherschützer. Immerhin minus 0,5% beträgt der Zins laut Preisverzeichnis der Sparkasse.

Einen ähnlichen Fall, der die Verbraucherschützer ebenfalls auf den Plan gerufen hatte, war von der Volksbank Reutlingen publik geworden. Auch hier hatte man Negativzinsen bei Geldanlegen ausgewiesen. Das Landgericht Tübingen hat diesen Fall derzeit unter Aktenzeichen 4 O 187/17 auf dem Tisch. Zu Gunsten der Verbraucher kann man nur hoffen, dass ein solches Verhalten von Bankhäusern ein für allemal gesetzlich verboten wird.

Die Auffassung der Verbraucherschützer

Die Verbraucherzentrale lässt dabei prüfen, ob Negativzinsen überhaupt mit dem Grundgedanken des § 488 BGB vereinbar sind. Denn dort wird der Darlehensnehmer verpflichtet, Zinsen zu zahlen. Da die Verbraucher keine Darlehensnehmer sind, sondern eher die Bank, die mit dem Geld der Anleger arbeitet, können die Kunden nicht durch AGB zur Zahlung von Zinsen verpflichtet werden.

Doch neben diesem Streitpunkt gibt es noch einen Anderen mit der Sparkasse Tübingen: denn eine intransparente Klausel zur Zinsanpassung stört die Gesetzeshüter ebenso. Danach soll sich die Zinsanpassung an einem Referenzzins ausrichten, der sich an dem Zinsen der Deutschen Bundesbank orientiert. Da die Deutsche Bundesbank aber verschiedene Zinssätze veröffentliche, und nicht konkret genannt ist, welcher gemeint ist, bleiben die Kunden im Unklaren.

Viel Arbeit aber für die deutschen Gerichte, Licht in dieses Dunkel zu bringen und zu entscheiden, was die Banken den Kunden gegenüber veröffentlichen müssen und nicht in ihre AGBs aufnehmen dürfen.