Traum-Renditen für Bausparer vom Richter weiter gebilligt
Vorherige niedrige Zinsen der Bausparverträge sind mehr denn je attraktiv und Kredite werden nicht mehr abgerufen. Von den Bausparkassen wurden massenhaft Verträge gekündigt und verloren vor Gericht. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat wegen der Kündigung von Bausparverträgen zugunsten einer Sparerin als erstes Berufungsgericht entschieden. Die Bausparkasse Wüstenrot hatte kein Recht, den Vertrag zu kündigen, der Vertrag bleibt bestehen. Der Grund für die Kündigung seitens Wüstenrot war, die Kundin beließ seit 22 Jahren das angesparte Geld auf dem Konto und kassierte dafür drei Prozent Zinsen, anstatt sich das Darlehen auszahlen zu lassen.
Die Entscheidung ist von großer Bedeutung: Die Bausparkassen wollen zurzeit eine große Anzahl an Kunden loswerden. Denn den Instituten sind die einst heiß begehrten Guthaben der Kunden lästig geworden. Der Kapitalmarkt wirft wenig Zinsen ab, und nur ein kleiner Teil kann als Darlehen weitergereicht werden. Dennoch müssen die vertraglichen 5 Prozent Zinsen gezahlt werden, was für die Institute ein großes Verlustgeschäft bedeutet.
Deshalb sehen sich Bausparkassen gezwungen, Kunden zu kündigen. Rund 200.000 Kunden wurden bereits von Instituten wie Landesbausparkassen, Schwäbisch Hall oder BHW gekündigt. Dagegen geklagt haben fast 1000 Sparer. Von den bundesweit rund 140 Urteilen entfielen zugunsten der Bausparkassen 90 Prozent. Bei den fünf Klagen vor den Oberlandesgerichten zogen die Sparer den Kürzeren.
Entscheidung liegt beim BGH
Das Argument von Wüstenrot: Nach zehn Jahren sei der Vertrag zuteilungsreif und deshalb kündbar. Das Gericht schließt sich dieser Auffassung nicht an. Selbst wenn sich zurzeit das Darlehen mit fünf Prozent nicht rechne, der Bausparer muss weiterhin die Möglichkeit ergreifen können, das Darlehen in Anspruch zu nehmen. Wenn dieses vollständig zugeteilt ist, greift die Zehnjahresfrist. Die Berufung von Wüstenrot auf das gesetzliche Kündigungsrecht ist ungültig. Die Gültigkeit entsteht erst, wenn der Sparer von der Bausparkasse aufgefordert wird, weiterhin Beiträge zu leisten und der Forderung nicht nachkommt.
Das OLG Stuttgart geht davon aus, dass Wüstenrot eine Revision gegen das Urteil anstrebt, das vom Bundesgerichtshof (BGH) geprüft und entschieden werden muss. Mit einem öffentlichen Urteil anstatt eines schriftlichen Beschlusses soll der Weg zum obersten deutschen Gericht geebnet werden. Es handelt sich immerhin um Millionen von Spargeldern. Das einfache Prinzip der Bausparkassen: Der Kunde legt längerfristig regelmäßig Geld an, erhält allerdings verhältnismäßig wenig Zinsen. Bei angesparten 40 Prozent der vereinbarten Bausparsumme ist der Kredit reif für die Auszahlung. Dann kann der Verbraucher ein Darlehen aufnehmen und zahlt ebenfalls besonders niedrige Zinsen.
Missbrauch bei Verträgen als Kapitalanlage?
Für den Verbraucher waren die Zeiten der kleinen Zinsen wenig attraktiv. Die damaligen zugesagten 3 bis 4 Prozent Zinsen für ein Immobiliendarlehen ist im Branchenvergleich recht ungünstig. Der Sofortkredit ist die häufigste Entscheidung der Kunden, das Geld bleibt bei Bausparkassen liegen und wie im Vertrag zugesichert, mit 3 bis 4 Prozent verzinst. Das ist für den Kunden heutzutage hoch attraktiv. Es darf natürlich keine Kündigung von den Bausparkassen kommen. Wurde vom Kunden die gesamte Bausparsumme angespart, gab es keinen Streit und die Kunden waren einsichtig. Nur bei Verträgen, in denen die volle Bausparsumme noch nicht erreicht wurde, jedoch der Kunde seit über zehn Jahren ein Bauspardarlehen in Anspruch hätten nehmen können, gab es Unstimmigkeiten.
Für einige Bausparkassen galt es als Missbrauch, den Vertrag als reine Kapitalanlage zu nutzen. Die eigentliche Bestimmung, das Sparen zum Zweck, ist damit nicht mehr gewährleistet und aus diesem Umstand wird das Kündigungsrecht abgeleitet. Von den Oberlandesgerichten in Koblenz, Hamm, Celle, München und Köln wurde diese Sichtweise bestätigt. Trotz der Entscheidung des OLG Stuttgart dürfen von Bausparkassen Kündigungen ausgesprochen werden. Der BGH wird in einem Grundsatzurteil festlegen, ob dies tatsächlich zutrifft. Diese Frage ist nach dem Richterspruch von Stuttgart wieder offen.