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Mieterhöhung im Briefkasten?

von: Sandra | Kategorie(n): Allgemein

22. Oktober 2018
Mieterhöhung im Briefkasten?

Als Mieter hat man immer ein ungutes Gefühl, wenn im Briefkasten Post vom Vermieter liegt. Denn häufig genug ist es eine Mitteilung zur Mieterhöhung mit einer Aufforderung zur Zustimmung. Kann diese gegeben und dann wieder zurückgenommen werden? Dieser Frage widmete sich kürzlich der BGH.

Zugestimmt ist zugestimmt

Hat der Mieter seine Zustimmung gegeben, so kann er diese nicht später widerrufen. Das hat der BGH so entschieden. Allerdings müssen dafür Bedingungen bei der Mieterhöhung berücksichtigt worden sein. Liegt die schriftlich begründete Mieterhöhung unter der ortsüblichen Vergleichsmiete, gilt die Ausnahmeregelung für den Verbraucherwiderruf von Fernabsatzverträge nicht.

Warum greift die Möglichkeit zum Verbrauchswiderruf nicht?

Diese Besonderheit soll Verbraucher schützen, die unter Druck eine schnelle Entscheidung treffen, zu der sie gedrängt werden, ohne genügend Informationen zum Produkt einholen zu können. Doch dies trifft nach Ansicht der Richter hier nicht zu. Bei der Mieterhöhung gibt es kein Infodefizit und auch keinen zeitlichen Druck. Der Mieter hat bis zu zwei Monate für die Zustimmung Zeit, da der Vermieter erst frühestens nach Ablauf des zweiten Monates nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens auf Zustimmung klagen kann.

Mieterbund zeigt sich uneinsichtig

Der Mieterbund unterdessen erklärt sich mit dem Entscheid der Richter nicht einverstanden, da das Gesetz zum Widerruf auch für das Mietrecht gelte.

Allerdings sind zahlreiche Anwälte auf Seite der Vermieter. Sie raten den Mietern, bei Zugang eines solchen Schreibens dieses genau zu prüfen und dann zu überlegen, ob sie zustimmen oder Einspruch einlegen wollen. Aufgrund der Fristen steht hierfür genügend Zeit zur Verfügung.