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von: admin | Kategorie(n): Allgemein

28. Mai 2016

Normalerweise führt man ein Wertpapierdepot innerhalb der Girosammelverwahrung. Die Wertpapiere befinden sich zentral bei einer Verwahrungsgesellschaft, in diesem Fall bei einer Wertpapiersammelbank. Weder bei Käufen noch bei Verkäufen werden die Papiere tatsächlich physisch bewegt. Diese Verwahrungsart stammt aus dem 19. Jahrhundert. Sie vereinfachte seitdem den Handel mit Wertpapieren und machte ihn außerdem günstiger. Die Anleger haben kaum Kontakt zur den Zentralverwahrern, obwohl diese die Papiere ja aufbewahren. Betrachtet man die Situation aus rechtlicher Sicht, dann haben Sie, als Kunde, Ihre Wertpapiereigentumsrechte sogar abgegeben und dafür einen entsprechend großen Teil der Girosammelverwahrung bekommen. Dies ist jedoch kein Grund zur Sorge. Schlussendlich sind Sie immer noch der Eigentümer des Depots.

 

Was ist die Girosammelverwahrung?

Die Girosammelverwahrung, oder kurz Sammelverwahrung, stellt die gebräuchlichste Form dar, wie Wertpapierdepots verwahrt werden. Die Papiere von vielen Anlegern werden von einem Geldinstitut oder einer Wertpapiersammelbank an einer Stelle zusammengefasst. Die meisten Depotkonten werden aktuell nach diesem Prinzip geführt. Spricht jemand von seinem eigenen Wertpapierdepot, dann bezeichnet das eigentlich den Anteil des Kunden an der Gesamtmenge der Wertpapiere innerhalb der Girosammelverwahrung. Hier werden Wertpapiere verwahrt, die nicht wirklich greifbar sind. Kaufen Sie als Kunde neue Aktien dazu, dann wird deren finanzieller Wert ihrem Depot gutgeschrieben und der Girosammelverwahrung hinzugefügt.

 

Wichtige Information: Kein Bezug zum Girokonto

Girosammelverwahrung und Girokonto haben nichts miteinander zu tun, auch wenn die Bezeichnungen ähnlich klingen. Der Begriff „Giro“ kommt aus dem Italienischen und steht für Umlauf oder Kreis. Beim Girokonto wird Geld, zum Beispiel das Gehalt des Arbeitgebers, auf ihr Konto gebucht. Bei der Giroverwahrung erfolgt durch die Buchung ein Besitzerwechsel von einer Menge an Wertpapieren. In beiden Fällen werden weder Aktien noch Geld physisch bewegt.

 

Keine Trennung von Depotkonten

Innerhalb einer Girosammelverwahrung erfolgt die Trennung der Wertpapiere nach Wertpapierarten bzw. Gattungen und  nicht nach den jeweiligen Konten. Wenn mehrere Kunden gleichzeitig Aktien eines Unternehmens kaufen, dann wird diese Gesamtsumme auch gemeinsam aufbewahrt und nicht, je nach Zeichnungsmenge einzeln den jeweiligen Konten gutgeschrieben. Durch die Sammelverwahrung tritt der Aktienbesitzer das Alleineigentum seiner Bestände ab, erwirbt dafür jedoch gleichzeitig einen gewissen Miteigentumsanteil des Gesamtbestandes. Diese Höhe der Girosammelverwahrung hängt vom Wert des jeweiligen Depots ab. Der Anleger bekommt in jedem Fall seine Wertpapiermenge zurück und muss sich keine Sorgen machen. Es ist lediglich möglich, dass er nicht das gleiche Wertpapier seiner Ursprungszeichnung wiederbekommt, jedoch die gleiche Stückzahl und Art.

 

Wichtige Information: Streifbandverwahrung als Gegenpart

Die Sammelverwahrung besitzt mit der sogenannte Streifbandverwahrung, oder Sonderverwahrung, ein Gegenstück. Bei dieser Art der Verwahrung bleiben die Wertpapiere getrennt, je nach Depot und könne somit den Eigentümern exakt zugeordnet werden. Demzufolge behält der Anleger auch weiterhin die Eigentumsrechte.

 

Geschichtliche Entstehung innerhalb Deutschlands

Die Idee der Girosammelverwahrung ist keineswegs neu. Bereits im Jahr 1882 wurde eine ähnliche Verwahrungsmethode erstmals angewandt. Zu diesem Zeitpunkt war es die Bank des Berliners Kassenvereins, die erstmals Wertpapiere sammelte. Die Hamburger Liquidationskasse folgte fünf Jahre später dem Beispiel. Der Kölner Kassenverein folgte 1923 und nur ein Jahr später in Essen der Rhein-Westfälische Kassenverein. 1942  war es dann die Reichsbank, die das gesamte Wertpapiersammelgeschäft der nun 11 Kassenvereine komplett übernahm.

Nach dem Zweiten Weltkrieg gründete man an sämtlichen deutschen Börsenplätzen neue Wertpapiersammelbanken. Die Ausnahme war die Bremer Börse. Im Mai des Jahres 1972 führte man dann die Girosammelverwahrung als gängigen Normalfall des Wertpapierhandels ein. Dieser Zeitpunkt war der erste Schritt weg vom Handel mit Wertpapieren, die tatsächlich greifbar waren. Beim „stückgebundenen Effektenverkehr“ hatten Käufer und Verkäufer im Rahmen einer Transaktion bis dato tatsächlich Wertpapiere einander übergeben. Seitdem ist der „buchmäßige Effektenverkehr“ gängige Praxis. Der Handel mit Wertpapieren erfolgt nur noch über Buchungen. Der Gesetzgeber schreibt die Girosammelverwahrung für Wertpapiere aus dem geregelten und dem amtlichen Markt der Europäischen Union sogar fest vor.

 

Ein Zentralverwahrer wird gebildet: der Clearstream

1989 wurde die Deutsche Kassenverein AG aus sieben Wertpapiersammelbanken des Landes gebildet. Seit 1997 trägt die Vereinigung den Namen Deutsche Börse Clearing AG. Seit Beginn des Jahres 2000 verwahrt die Clearstream International S.A. Wertpapiere, die innerhalb der deutschen Börse bewegt werden. Sie ist ein Zusammenschluss von Cedel International, einer Abwicklungsorganisation und der Deutsche Börse Clearing AG. Alleiniger Clearstream Anteilseigner ist die Deutsche Börse. Solche Zentralverwahrer, die auch als CSD bezeichnet werden, existieren öfters in verschiedenen Wirtschaftsnationen. In der Schweiz ist es die SIX Group, in Österreich übernimmt die Österreichische Kontrollbank diese Funktion. Es gibt nationale und EU-Zentralverwahrer, sowie auch internationale Zentralverwahrer. Sie dürfen Geschäfte im Euroraum, aber auch in bestimmten lokalen und internationalen Märkten abwickeln. In der Regel erfolgt nutze man dafür die Vernetzung mit nationalen Zentralverwahren.

Grundsätzlich sollte die Einführung der Depotverwaltung als Schritt gedacht sein, den Handel deutlich zu vereinfachen. Der herkömmliche Handel und das Kaufen und Verkaufen von Wertpapieren war bis dato ziemlich umständlich und aufwändig. Die Wertpapiere waren existente Papiere, die innerhalb einer Transaktion, auch tatsächlich den Besitzer wechseln mussten. Es war also nur eine Frage der Zeit, bis die Anleger sich eine einfachere Handhabung überlegten und die Wertpapiere bei der Hausbank in eigenen Depots verwahrten.

 

Die Girosammelverwahrung und ihre Folgen

Mit der Zeit vereinfachte die Sammelverwahrung den Wertpapierhandel enorm. Zusätzlich konnten auch die Kosten deutlich reduziert werden. Die Durchführung von Buchungen erfolgt unkompliziert per Buchung und die Wertpapierverwahrung an einer zentralen Stelle senkt den Verwaltungsaufwand enorm.

 

Auswirkungen auf die Aktionäre

Ein enormer Vorteil, den die Sammelverwahrung mit sich brachte, war die des sinkenden Risikos für Wertpapierbesitzer. Wertpapiere, die in materieller Form in einer Bank oder einem Tresor zuhause aufbewahrt wurden, konnten leicht Schaden nehmen. Sei es durch Brand oder durch Diebstahl. Neben der steigenden Sicherheit wurde auch der Handel einfacher. Das wirkliche aktive Verschieben von Aktien von einer Stelle an einer anderen Stelle erübrigte sich. Eine weitere positive Konsequenz dieser Entwicklung ist die Reduzierung der Kosten. Somit können auch die Depotpreise dank der Sammelverwahrung ziemlich niedrig gehalten werden.

Nachteile für die Anleger gibt es in Folge der Sammelverwahrung kaum. Selbst die Tatsache, dass Anleger die persönlichen Eigentumsrechte abgeben muss, um dafür Miteigentümer an einem Gesamtbestand werden, schlägt nach einer Gewöhnungszeit kaum zu Buche. Das Depotgesetz und das BGB sichern Anleger weiterhin vollständig ab und sie bleiben weiterhin Eigentümer des Depots. Laut dem Depotgesetz über die Anschaffung und Verwahrung von Wertpapieren liegen folgende Richtlinien vor:

  • 6 Miteigentum am Sammelbestand, Verwaltungsbefugnis des Verwahrers bei der Sammelverwahrung

Werden Wertpapiere in Sammelverwahrung genommen, so entsteht mit dem Zeitpunkt des Eingangs beim Sammelverwahrer für die bisherigen Eigentümer Miteigentum nach Bruchteilen an den zum Sammelbestand des Verwahrers gehörenden Wertpapieren derselben Art. Für die Bestimmung des Bruchteils ist der Wertpapiernennbetrag maßgebend, bei Wertpapieren ohne Nennbetrag die Stückzahl. Der Sammelverwahrer kann aus dem Sammelbestand einem jeden der Hinterleger die dieser gebührenden Menge ausliefern oder die ihm selbst gebührende Menge entnehmen, ohne dass er hierzu der Zustimmung der übrigen Beteiligten bedarf. In anderer Weise darf der Sammelverwahrer den Sammelbestand nicht verringern. Diese Vorschriften sind im Falle der Drittverwahrung auf Zwischenverwahrer sinngemäß anzuwenden.

 

Wichtige Information: Aktionär behält sein Stimmrecht

Aktionäre brauchen sich im Zuge der Sammelverwahrung keine Sorge um Ihr Stimmrecht bei einer Aktionärsversammlung machen. Auch wenn die Papiere nicht wirklich vorliegen, dürfen sie an der Hauptversammlung der jeweiligen börsendotierten Unternehmen teilnehmen. Ihr Stimmrecht wird durch die Sammelverwahrung in keinster Weise beeinträchtigt. Falls nötig können sie sich sogenannte Hinterlegungsbestätigungen ihrer Depotbank ausstellen lassen. Mit diesem Beweise für den Besitz der Wertpapiere legitimieren sie im Ernstfall ihr Stimmrecht. Extra Kosten für eine Sammelverwahrung ihrer Wertpapiere werden nicht erhoben. Die Depotgebühren decken diesen Service mit ab.

 

Folgen der Sammelverwahrung für die Banken

Die Vorteile welche die Banken durch die Girosammelverwahrung haben sind klar: Sie benötigen keinen Platz zur tatsächlichen Lagerung von Wertpapieren in Tresoren und sie haben einen wesentlich geringeren Arbeitsaufwand. Weder der Broker noch die Bank müssen sich um eine reale Lagerung der Aktien kümmern. Die Sammelverwahrung vereinfacht den Banken außerdem die Wertpapiertransaktionen. Es ist lediglich eine Verbindung von der Bank zum Zentralverwahrer nötig und schon können Kundenaufträge erledigt werden. Zusätzliche Verbindungen, zum Beispiel für den Fall, dass Kunden auch Geschäfte mit weiteren Depotbanken tätigen, werden nicht benötigt. Das große Angebot an Online-Brokern und Direktbanken ist auch darauf zurück zu führen, dass Aktien nicht mehr in physischer Form präsent sein müssen um damit zu handeln. Möglich gemacht hat das die Sammelverwahrung.

 

An welcher Stelle werden die Aktien verwahrt?

Die Girosammelverwahrung wird in der Regel von nationalen Zentralverwahrern, das sind Kassenvereine oder Sammelbanken, durchgeführt. In Deutschland übernimmt die Clearstream AG diese Aufgabe. Sie ist Eigentum der Deutsche Börse AG. International verwendet man im Wertpapiergeschäft die Bezeichnung CSDs wenn es um zentrale Verwahrgesellschaften geht. Auch direkt auf der Bankebene ist die Sammelverwahrung theoretisch möglich. Diese Art der „Hausverwahrung“ ist mittlerweile jedoch vernachlässigbar gering. Bei nationalen Wertpapiersammelbanken werden nur Emissionen verwaltet, die aus dem eigenen Land stammen. Kauft ein Anleger aus Deutschland Aktien von einem Unternehmen das im Ausland sitzt, dann erfolgt die Verwaltung der Wertpapiere durch die dortige Wertpapiersammelbank. Sie besitzt eine Kostenverbindung zu Clearstream aus Deutschland. Über diesen CSD-Link erhält der Anleger das ihm zustehende Eigentum am Bestand der jeweiligen gezeichneten Wertpapiere. Die weiteren rechtlichen Grundlagen die die Wertpapier-Sammelverwahrung national und international betreffen, stehen im § 5 DepotG.

Hier der Gesetzestext über die Anschaffung und Verwahrung von Wertpapieren (Depotgesetz – DepotG)

  • 5 Sammelverwahrung

Der Verwahrer darf vertretbare Wertpapiere, die zur Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank zugelassen sind, dieser zur Sammelverwahrung anvertrauen, es sei denn, der Hinterleger hat nach § 2 Satz 1 die gesonderte Aufbewahrung der Wertpapiere verlangt. Anstelle der Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank darf der Verwahrer die Wertpapiere ungetrennt von seinen Beständen derselben Art oder von solchen Dritter selbst aufbewahren oder einem Dritten zur Sammelverwahrung anvertrauen, wenn der Hinterleger ihn dazu ausdrücklich und schriftlich ermächtigt hat. Die Ermächtigung darf weder in Geschäftsbedingungen des Verwahrers enthalten sein noch auf andere Urkunden verweisen; sie muss für jedes Verwahrungsgeschäft besonders erteilt werden.

Der Verwahrer kann, anstatt das eingelieferte Stück in Sammelverwahrung zu nehmen, dem Hinterleger einen entsprechenden Sammelbestandanteil übertragen.

Auf die Sammelverwahrung bei einem Dritten ist § 3 anzuwenden.

Wertpapiersammelbanken dürfen einem ausländischen Verwahrer im Rahmen einer gegenseitigen Kontoverbindung, die zur Aufnahme eines grenzüberschreitenden Effektengiroverkehrs vereinbart wird, Wertpapiere zur Sammelverwahrung anvertrauen, sofern

  • der ausländische Verwahrer in seinem Sitzstaat die Aufgaben einer Wertpapiersammelbank wahrnimmt und einer öffentlichen Aufsicht oder einer anderen für den Anlegerschutz gleichwertigen Aufsicht unterliegt,
  • dem Hinterleger hinsichtlich des Sammelbestands dieses Verwahrers eine Rechtsstellung eingeräumt wird, die derjenigen nach diesem Gesetz gleichwertig ist,
  • dem Anspruch der Wertpapiersammelbank gegen den ausländischen Verwahrer auf Auslieferung der Wertpapiere keine Verbote des Sitzstaats dieses Verwahrers entgegenstehen und
  • die Wertpapiere vertretbar und zur Sammelverwahrung durch die Wertpapiersammelbank und den ausländischen Verwahrer im Rahmen ihrer gegenseitigen Kontoverbindung zugelassen sind.

Die Haftung der Wertpapiersammelbanken nach § 3 Abs. 2 Satz 1 für ein Verschulden des ausländischen Verwahrers kann durch Vereinbarung nicht beschränkt werden.

Normalerweise kommen Anleger mit der Girosammelverwahrung nicht in Berührung. Die Abwicklung der jeweiligen Aktiengeschäfte übernimmt der Broker oder die Bank bei der Sie ihr Depot haben. Wenn Sie im Zuge der Depoteröffnung eine Ermächtigung zur Teilnahme an der Girosammelverwahrung erteilt haben, dann erlangen Sie mit der ersten abgelegten Aktie im Depot ein gewissen Miteigentumsrecht am Gesamtbestand und somit der Girosammelverwahrung. Eine Wertpapierübersicht können Sie beim Depotanbieter anfordern. Der Zentralverwahrer ist dafür nicht zuständig. Normalerweise erstellen Online-Broker oder Kreditinstitute am Jahresende für ihre Kunden einen Depotauszug. Hier sind die Wertpapiere und ihr Wert am Stichtag verzeichnet. Auch eine Erträgnis-Aufstellung bekommen Sie normalerweise unaufgefordert.