Festgeldanlage | Festgeldzinsen im Vergleich |


von: admin | Kategorie(n): Allgemein

2. September 2015

Rückblick:
Zu Zeiten der Euro-Krise (ist diese eigentlich vorbei?) schauten zumindest alle europäischen Sparer mit einer Mischung von Erschrockenheit, Erstaunen und Verunsicherung nach Zypern. Man erinnere sich an die Schlagzeilen im Frühjahr 2013 wie: „Drohender Staatsbankrott Zyperns“, „Zypern zahlt mit Bankenpleite hohen Preis für die Rettung“, „Lasst die Banken Pleite gehen“.

In Nikosia herrschte der Ausnahmezustand. Die zweitgrößte Bank Zyperns wird geschlossen und die größte schrammt an der Insolvenz vorbei. In Brüssel herrscht Aufregung und einige der EU-Größen sind zermürbt. Krisenstimmung herrscht und Krisensitzungen sind angesagt.

Für alle Sparer die in Griechenland Geld angelegt hatten, begann das große Zittern. Wilde Gerüchte machten die Runde denen zufolge es den Sparern „an den Kragen“ gehen sollte, besser gesagt, ans Geld. Und die Herren in Brüssel schürten die Sorgen der Sparer noch so richtig an. Die von Dijsselbloem geführte Eurogruppe beschloss, eine gestaffelte Zwangsabgabe auf Bankguthaben zyprischer Banken. Man hatte wohl vergessen, dass man als zentrale europäische Institution eine EU-Richtlinie erlassen hatte, welche die Sicherung von Geldern der Sparer im Euro-Raum zum Inhalt hatte. Danach wurde den Sparern garantiert, dass ihre Einlagen bis zu 100.000 Euro sicher sind. Die Länder waren aufgefordert worden, diese Richtlinie in nationales Recht umzusetzen, was so weitestgehend auch geschah. Die Entscheidung eines so hochrangigen EU-Vertreters warf berechtigte Fragen auf. Vor allem die nach der Zuverlässigkeit der Politik und der Rechtssicherheit. Europäische Sparer waren voller Sorge und Empörung

Es entstand bei den Sparern –und das keinesfalls etwa nur in Deutschland – der Eindruck, dass Sparkonten nicht mehr sicher sind. Ende gut, alles gut? Nun denn, ganz so kann man es gar nicht sagen. Immerhin blieb es letztlich dabei, dass „nur“ die Sparer zur Kasse gebeten wurden, deren Sparkonto die 100.000 Euro-Marke übertraf.

Wie sicher ist das Geld der Sparer tatsächlich?
Gemäß der EU-Richtlinie 2009/14/EG die auch in nationales Recht umgesetzt wurde, sind Einlagen wie z. B. Tages- und/oder Festgeld von Sparern bis zu 100.000 Euro gesetzlich abgesichert. Bei Gemeinschaftskonten erhöht sich der Schutz auf 200.000 Euro. Das trifft beispielsweise bei Eheleuten zu. Der Schutz gilt darüber hinaus pro Konto, also stets bezogen auf das jeweilige Kreditinstitut. Als Bank gilt jedes Institut mit einer eigenen Banklizenz. Nach diesen Regelungen soll ein Rechtsanspruch auf Entschädigung bestehen. Das bedeutet, er ist auch einklagbar. Die Zinsen sind sowieso weiter zu zahlen.

Ab dem 3. Juli 2015 umfasst der Schutz der Einlagen nicht nur die Währung in Euro, sondern auch solche wie etwa den USD oder den Schweizer Franken. Weiterhin ist nunmehr geregelt, dass, begrenzt auf den Zeitraum von 6 Monaten, ein „erweiterter“ Einlagenschutz gilt. Dieser umfasst den Betrag von bis zu 500.000 Euro für solche Fälle, die sich aus besonderen Lebensumständen ergeben. Als solche kommen infrage:
Der Verkauf einer selbst genutzten Immobilie,

  • bei Renteneintritt,
  • Scheidung,
  • Invalidität,
  • Kündigung.

Zu beachten ist, dass manche Bankniederlassungen über keine eigene Banklizenz verfügen. Beispielhaft sei Moneyou genannt. Der Lizenzinhaber ist die niederländische Bank ABN Amro Bank. Hier würden mithin die Kontobeträge addiert werden. Wer z. B. 100.000 Euro bei Moneyou angelegt hat und zudem 50.000 Euro bei ABN Amro, genießt die Einlagensicherung nur bis zu dem Betrag von 100.000 Euro. Entscheidend ist also die eigene Banklizenz.

Ab 2016 ist innerhalb der EU eine Regelung derart vorgesehen, dass ein so genannter Abwicklungsfonds SRM, was für „Single Resolution Mechanism“ steht, geschaffen werden soll. Er würde im Notfall für international agierende Kreditinstitute einspringen, soweit diese unter der Aufsicht der Europäischen Zentralbank (EZB) stehen. Insofern gilt dies nicht für kleinere Bankhäuser. Hier erfolgt die Abwicklung von den nationalen Behörden. Grundsätzlich bleibt die Einlagensicherung Ländersache.

Zu erwähnen wäre noch der Schutz der Einlagen im Rahmen der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB). Hier erfolgt die Speisung des „Notfonds“ über Mitgliedsbeiträge. So ist es auch nicht der Bund, sondern die jeweiligen Banken, die diese Einlagen garantieren. Die EdB ist jedoch nicht transparent. Die Höhe der Mittel z. B. ist nicht bekannt. Auch nicht, welcher Anteil der Spareinlagen abgesichert wäre.

Eine Reihe von Privatbanken ist neben der gesetzlichen Einlagensicherung noch Mitglied im freiwilligen Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken (BdB). Das hat zur Folge, dass die Guthaben der Bankkunden über die gesetzliche Einlagensicherung hinaus abgesichert sind und zwar bis max. 20 Prozent des Eigenkapitals der betreffenden Bank. Bis zum Jahr 2025 wird diese Grenze schrittweise auf 8,75 Prozent abgesenkt.

Nicht erfasst von der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung sind die Sparkassen, Landesbanken, die Landesbausparkassen sowie die Genossenschaftsbanken. Hier gilt das Motto „Alle für einen“. Danach springen jeweils die anderen Einrichtungen ein, falls eine dieser Banken in Schwierigkeiten gerät. Diese quasi „Solidargemeinschaft“ will damit verhindern, dass es überhaupt zu einem Insolvenzfall kommt. Theoretisch könnte man also meinen, die Einlagen der Kunden sind in unbegrenzter Höhe abgesichert.
Auch wenn die vorgenannten Banken nicht von der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung erfasst werden und die beschriebene gegenseitige „Solidarhaftung“ als Motto steht, sind die Sparkassen, Landesbanken, Landesbausparkassen sowie die Deka Bank dem Haftungsverbund der Sparkassen-Finanzgruppe im Deutschen Sparkassen- und Giroverband angeschlossen. Bei den Genossenschaftsbanken ist es die Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Volks- und Raiffeisenbanken.
Die Zinsen auf Tages- und Festgeld sind seit geraumer Zeit auf einem Tiefststand. Die derzeit höchsten Zinsangebote kommen überwiegend von Banken, die ihre Lizenz aus einem anderen Staat der EU, nicht jedoch aus Deutschland haben. Vor allem Banken aus Österreich, Holland und Frankreich sind auf dem deutschen Markt vertreten.

Soweit hier Schadenfälle auftreten ist deren Abwicklung seit Juli 2015 merklich vereinfacht worden. Betroffene Sparer müssen sich ab diesem Zeitpunkt nicht mehr mit den Entschädigungseinrichtungen in dem betreffenden Ausland ins Benehmen setzen. Das deutsche Einlagensicherungssystem übernimmt die Entschädigungszahlung im Auftrag der jeweiligen ausländischen Einrichtung.

Zum vorgenannten Zeitpunkt treten auch für Ansprüche gegen deutsche Banken Erleichterungen in Kraft. So entfallen die Anträge der Betroffenen. Die Entschädigung erfolgt automatisch und zwar ab Juni 2016 spätestens nach sieben Tagen. Bis dahin gilt noch eine 20-Tage-Frist.

Alles was bis hier gesagt wurde, hört sich sehr vernünftig und zuverlässig an. Auch wenn die Bemühungen zum Schutz und zur Sicherung der Spareinlagen anerkennenswert erscheinen stellt sich die Frage wie es wäre, wenn das System auf den Prüfstand gestellt wird. Im Fall einer schweren Systemkrise – und wer kann sich dafür verbürgen, dass diese nicht eintritt – ginge es ans „Eingemachte“. Es muss davon ausgegangen werden, dass die zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen, um etwa mehrere Großbanken zu retten.

Das würde bedeuten, der jeweilige Staat müsste als Retter auftreten und somit für die Einlagen der Sparer garantieren. Das werden nur finanzkräftige Länder beherrschen und auch das ist wohl unter Vorbehalt zu betrachten. Und darauf zu Vertrauen, dass im Fall der Fälle andere Länder dem betroffenen Mitgliedsland beistehen und Hilfe leisten? Das geht wohl eher aus wie gegenwärtig in der Flüchtlingsfrage. Die Mehrheit drückt sich, wenn es um gegenseitigen Beistand und eine solidarische Haltung geht. Die EU scheint für viele der Mitglieder nur interessant, wenn es um Vorteile geht und abgeschöpft werden kann.

Die Stunde der Wahrheit würde dann kommen, wenn eine oder mehrere Banken in die Insolvenzsituation gerät. Und was, wenn die Einrichtung für den Entschädigungsfonds die Zahlung verweigert oder der Fonds ausgeschöpft ist? Würde der Staat tatsächlich als Garant eintreten? Und wie würden wohl die gerichtlichen Instanzen entscheiden? Wie unglaublich dort Recht gesprochen wird, zeigt der Rechtsstreit den Eltern aus Sachsen gegen die Kommune führen und eine Entschädigung dafür beanspruchen, dass sie zwar einen gesetzlichen Anspruch auf einen Kita-Platz haben, dieser ihnen aber nicht zur Verfügung gestellt werden konnte. Mithin war es Elternteilen nicht möglich, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, was wiederum Verdienstausfall bedeutet. Das Oberlandesgericht Dresden hat einen Schadenersatzanspruch der Eltern abgelehnt mit der Begründung, dass mit dem Gesetz lediglich die Kinder und deren Anspruch auf frühkindliche Förderung geschützt seien. Nicht jedoch die Eltern und deren Wunsch, zu arbeiten. Aber gerade das – so sollte man meinen – ist doch der tiefere Sinn des Gesetzes, nämlich so die Vereinbarkeit zwischen Beruf und Familie herzustellen. Und schließlich erfolgt die Berufsausübung auch nicht (zumindest nicht ausschließlich) dem Selbstzweck, sondern auch, um die materiellen Voraussetzungen zu schaffen, dem Kind möglichst maximale Bedingungen für dessen Aufwachsen und Gedeihen schaffen zu können. Was ist bitte ein Rechtsanspruch wert, der sich nicht durchsetzen lässt?

Und so wandern die Gedanken wieder zu der Entschädigungsregelung in Sachen Geldanlage der Sparer.

Bildquelle: © Mirko Waltermann / pixelio.de