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Bausparen

von: Sandra | Kategorie(n): Allgemein

14. März 2017
Bausparen

Wie in jedem Monat, so gibt es auch im März 2017 Neuigkeiten und überarbeitete Gesetzlichkeiten. Bei den privaten Bausparkassen sind solche News jetzt über die Bausparer hereingebrochen, die diese gar nicht schätzen.

Denn der Einlagensicherungsfonds BESF wurde zum 1.März aufgehoben. Dieser Fonds war dafür gedacht, die Einlagen der Bausparer in der Höhe ab 100.000 Euro abzusichern. Doch dank der niedrigen Zinsen am Kapitalmarkt ist den Bausparkassen diese Absicherung schlicht zu teuer.

Nur wenige Kunden sind betroffen

Doch nun die gute Nachricht: nur wenige Kunden sind davon überhaupt betroffen. Rund 0,2 % des Bestandes aller Institute sind davon betroffen, so ist vom Dachverband der Bausparkassen zu hören. Die Einlagen bis 100.000 Euro pro Sparer bleiben ohnehin geschützt. Die meisten der Kunden haben keine höheren Beträge bei ihrer Bausparkasse liegen – und sind davon ergo überhaupt nicht betroffen. Um die Einlagen, die darüber hinaus gehen, auch weiterhin zu schützen, raten Experten die Betroffenen dazu, ihr Geld über mehrere Bausparkassen zu verteilen, sodass sie pro Kasse und Person unter der 100.000 Euro-Grenze bleiben.

Gerichtsurteil – Bausparkassen dürfen kündigen

Ein anderer „Tatbestand“ hat die Bausparkassen derzeit gründlich in Verruf gebracht: das kündigen von Altverträgen, die den Bausparkassen zu teuer wurden. Die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens hat das Gericht im Februar 2017 bestätigt.

Während die Verbraucherzentralen über das Urteil enttäuscht sind, haben die Bausparkassen gut lachen: wem sie zu viel Zinsen zahlen müssen, den dürfen sie einfach aus der Gemeinschaft der Bausparer ausschließen.

Betroffen sind davon alle Verträge, deren Zuteilungsreife seit mindestens 10 Jahren erreicht ist. Spart der Kunde auf diesen Vertrag weiter, bekommt er die bei Abschluss zugesagten (für heutige Verhältnisse hohen) Zinsen. Für die Bausparkassen sind das finanzielle Belastungen, weil die Bausparverträge aus den 90ern noch heute hoch verzinst werden müssen. Deshalb haben sie vor einigen Jahren begonnen, solche Verträge zu kündigen – zu Recht, wie die Karlsruher Richter jetzt meinen.

Wie die Verbraucherzentrale verlauten lässt, gibt es jedoch eine Chance für die Betroffenen, sich ihren Vertrag zu erhalten: Wurden die Bausparverträge den Kunden als Geldanlage verkauft und nicht als Mittel zur Erlangung eines günstigen Bauspardarlehens, kann die Lage anders sein. Dann könne das Urteil nicht angewendet werden. Doch das muss der Kunde belegen können, etwa durch die Vorlage eines damaligen Prospektes.