Einlagensicherung von Festgeldbanken
Häufig bevorzugen Verbraucher in Deutschland eine Geldanlageform die besonders sicher ist. Das ist auch ein Grund dafür, warum die Klassiker unter den Bankeinlagen, wie Sparbuch, Tagesgeldkonto, Festgeldkonto und natürlich das Girokonto so beliebt sind. Die genannten Anlageformen haben alle den gleichen Vorteil: das auf ihnen befindliche Guthaben ist garantiert. Möglich wird das durch eine Einlagensicherung.
Tritt der Fall ein, dass eine Bank Insolvenz anmelden muss, so bekommen die Sparer meistens dennoch ihr Geld, das sie bei dem Institut angelegt haben, zurück. Dieser Umstand erweckt den Eindruck, dass die klassischen Spareinlagen absolut sicher sind. Aber: Auch freiwillige und gesetzliche Einlagensicherung haben ihre Grenzen. Nach welchem Prinzip eine Einlagensicherung arbeitet, welche Anlageformen und welche Summen darüber hinaus noch gesichert werden und was Kunden beachten müssen erklären wir an dieser Stelle.
Was versteht man unter einer Einlagensicherung?
Eine Einlagensicherung ist ein spezieller Schutzmechanismus für das Geld von Sparern und Anlegern. Da die klassischen Sparanlagen keinen Kursanlagen unterliegen, besteht theoretisch nur ein wirkliches Risiko – die Zahlungsunfähigkeit, bzw. die Insolvenz des Kreditinstitutes. Für dieses Szenario wurden Einlagensicherungen ins Leben gerufen. Gerät eine Bank finanziell in eine Schieflage und kann die Einlagen der Kunden nicht mehr auszahlen, dann greift die Einlagensicherung. Sie garantiert den Kunden eine Auszahlung bis zu einer maximalen Betragshöhe pro Person. In Deutschland werden die Banken vom Gesetzgeber zur Zustimmung zu einer Einlagensicherung verpflichtet. Des Weiteren bieten vielen Banken ergänzende freiwillige Einlagensicherungen an. Sie ermöglichen einen umfangreicheren Kapitalschutz.
Die vom Gesetzgeber vorgegebene deutsche Einlagensicherung basiert auf dem Grundsatz einer europäischen Einlagensicherungsrichtlinie. In den vergangenen Jahren wurde sie verbessert, angepasst und, nach Aussagen des Bundesfinanzministeriums, weitgehend harmonisiert. Die erste Einlagensicherung aus dem Jahr 2009 zog eine Garantie von 90% der Anlagen bis maximal 20.000 Euro in Betracht. Aktuell besagt die Regelung, dass die Einlagen bis zu einem Gesamtwert von 100.000 Euro zu 100% sicher sind. Diese Sicherheit gilt pro Institut jeweils für eine Person. Einlagen, die ein Ehepaar auf einem gemeinsamen Konto liegen hat würden demnach mit dem doppelten Wert, also bis 200.000 Euro geschützt.
Wichtige Information: Die Gesamtsumme gilt pro Bankinstitut
Die Gesamtsumme von 100.000 Euro pro Person gilt für eine Bank. Liegt noch mehr Geld bei der Bank, bzw. bei Mutterunternehmen oder Tochtergesellschaften, dann sind im Insolvenzfall lediglich 100.000 zu erstatten. Zusätzlich steht die Einlagensicherung, dank der Anlegerentschädigung, auch für Ansprüche aus Ausschüttungen, Dividenden und Verkaufserlösen ein, wenn diese nicht beglichen werden können. Auf diesem Gebiet werden maximal 20.000 Euro durch gesetzliche Vorgaben gesichert, oder darunter 90% von den Verbindlichkeiten. Wertpapieranlagen sind grundsätzlich keinen Bankeinlagen und nicht deren Eigentum, sondern stellen Posten dar die lediglich vom Kreditinstitut verwalten werden. Demnach könnte ein Depot im Insolvenzfall von einem Kreditinstitut auf ein anderes übergehen. Geld muss die Bank, die Insolvenz angemeldet hat, nicht aufbringen. Aus diesem Grund sind für derartige Anlagen keine Einlagensicherungen nötig. Eine Anlegerentschädigung greift immer dann, wenn Dividendenausschüttungen ausstehen oder Wertpapiere verkauft wurden und das Institut nicht in der Lage ist den Betrag auszuzahlen.
Eine gesetzliche Einlagensicherung soll hauptsächlich private Anleger schützen. Dazu gehören:
- Privatpersonen
- Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR)
- Eingetragene Vereine
- Stiftungen
- Kleinere Unternehmen
Das notwendige Geld, das für die gesetzliche Absicherung benötigt wird, verwaltet die EdB, die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH für die zugelassenen Banken in Deutschland. Die EdB ist eine Tochtergesellschaft des BdB, des Bundesverbandes deutscher Banken. Sie wird durch jährliche Mitgliedsbeiträge finanziert. Die Verwaltung des Vermögens läuft unter der Bezeichnung eines bundeseigenen Sondervermögens. Würden die Mittel zur Entschädigung, etwa in einem Krisenfall großen Ausmaßes, nicht mehr ausreichen, dann würden die EdB Mitglieder Sonderbeiträge zahlen müssen, um die Liquidität wieder herzustellen.
Von der Pflichtmitgliedschaft die sie zum Teil dieser gesetzlichen Entschädigungseinrichtung macht, sind Genossenschaftsbanken und Sparkassen befreit. Sie verfügen über spezielle institutssichernde Einrichtungen. Die Einlagensicherung der Sparkassen gewährleistet der DSGV, der Deutsche Sparkassen- und Giroverband durch die Bildung und Verwaltung eines notwendigen Stützungsfonds. Im Fall der Genossenschaftsbanken erfolgt die Organisation in anderem Maße durch den Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR). Geräte eine Genossenschaftsbank finanziell in Schwierigkeiten, dann unterstützen sie die restlichen Verbandsmitglieder. Somit können Raiffeisenbanken, Volksbanken und Sparkassen den Kunden einen Einlagenschutz in Höhe von 100% und darüber hinaus in einer nicht begrenzten Höhe zusichern. Damit übertreffen sie die europäischen und die in Deutschland geltenden gesetzlichen Vorgaben über die Maße.
Das Prinzip der zusätzlichen und freiwilligen Einlagensicherung
Fast alle Banken bei uns in Deutschland bieten zusätzlich eine weitere Sicherung der Einlagen an. Sie wird durch die Verbände mit Hilfe eines Einlagensicherungsfonds gewährleistet. Freiwillige Einlagensicherungen greifen dann, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Kunde eine höhere Summe als die, laut Gesetzgeber, zugesicherten 100.000 Euro verlieren könnte. Der maximal abgesicherte Geldbetrag dieser Ergänzung ist dann deutlich höher. In Deutschland existierten die folgenden Einlagensicherungssysteme auf freiwilliger Basis:
Institute | Freiwillige Einlagensicherungseinrichtungen |
Privatbanken | Einlagensicherungsfonds über den Bundesverband der deutschen Banken, kurz BdB. |
Öffentliche Banken | Einlagensicherungsfonds über den Bundesverband der öffentlichen Banken, kurz VÖB. |
Bausparkassen | Bausparkassen-Einlagensicherungsfonds e.V. |
Hinweis: Volks- und Raiffeisenbanken, sowie Sparkassen verfügen nicht über eine ergänzende freiwillige Einlagensicherung. Aber, wie schon erwähnt, sichern sie die Einlagen ihrer Kunden ohnehin schon maximal ab, nämlich ohne Begrenzung in der Höhe. Fast alle Privatbanken werden vor Zahlungsschwierigkeiten ergänzend und freiwillig mit Hilfe des Einlagenfonds des BdB geschützt. Dafür müssen die teilnehmenden Kreditinstitute jedes Jahr eine bestimmte Summe in besagten Fonds einzahlen. Die Höhe des Betrages hängt von der momentanen Bonität und dem Umsatz der jeweiligen Bank ab. Die Einlagensicherung auf freiwilliger Basis führt zu einer wesentlichen Erweiterung des vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Sicherheitsmechanismus. So sind Kundeneinlagen bei einem Kreditinstitut bis zu einer Summe von maximal 20 Prozent des Eigenkapitals der Bank, das zur Haftung verwendet werden kann, abgesichert. Diese Höchstgrenze wirkt zunächst sehr undeutlich. Jedoch können somit Nichtbankeinlagen, wie etwa öffentliche Stellen und Wirtschaftsunternehmen, aber auch Privatanleger umfangreich vor Verlusten abgesichert werden. Da das Mindestkapital einer jeden Bank bei uns eine Höhe von 5 Millionen aufweisen muss, sichert die Bank demnach garantiert eine Summe von 1 Millionen Euro ab.
Wichtige Information: Im Schnitt ist die Sicherungsgrenze noch höher
Laut BdB Angaben beläuft sich die Sicherungsgrenze im Durchschnitt auf eine Summe von 190 Millionen Euro pro Bank und Kunde in Deutschland. In welcher Höhe welche Bank Einlagen freiwillig absichert und ob auch ihre Hausbank dazuzählt lässt sich schnell online herausfinden.
Gesetzliche Einlagensicherung national und international
Innerhalb der Europäischen Union werden Mindeststandards in Bezug auf Einlagensicherungen einheitlich gehandhabt. In Ländern die nicht zur EU gehören können jedoch ganz andere Grundlagen im Bankenbereich vorliegen. Wichtig ist zu wissen, ob eine Bank in ihrer Handlungsweise dem europäischen Recht unterliegt oder nicht. Haben deutsche Banken oder Banken von anderen EU-Mitgliedern Niederlassungen im Ausland, dann müssen sie auch dort gemäß den EU-Richtlinien agieren. Tochtergesellschaften sind von dieser Vorgabe ausgenommen. Auf der anderen Seite unterliegen Niederlassungen von Banken aus Nicht-EU Ländern die in Deutschland ansässigen den Einlagensicherungsvorgaben des Mutterlandes der Bank. Dagegen haben sich Tochterunternehmen von Finanzinstituten aus dem Ausland nach den EU-Standards zu richten.
Bevor man Geld bei einer Nicht-EU-Bank anlegt, sollte man sich genau über den Aufbau der Einlagensicherung in diesem Land informieren. Das Einlagensicherungssystem aus Deutschland wird international im Vergleich mit anderen Ländern als äußerst sicher angesehen. Eine Geldanlage, die nicht in Deutschland und vielleicht sogar in einem Land geplant ist, das nicht zur EU gehört, sollte man sich daher sehr genau überlegen. In der Schweiz liegt die maximale Höhe für die Einlagensicherung von Geldanlagen bei 100.000 Franken. Das System unterliegt einer zusätzlichen Einschränkung. Wird die Bank zahlungsunfähig, dann wird eine Gesamtsumme von höchsten 6 Milliarden Schweizer Franken zur Verfügung gestellt um die Forderungen der Sparer abzugelten. Diese Summe wird als groß genug angesehen um Kunden von kleinen und mittelgroßen Kreditinstituten im Ernstfall abzusichern.
Innerhalb der Türkei werden Devisenausländer nicht von der staatlichen Einlagensicherung berücksichtigt. Deutsche Sparanlagen oder solche aus einem weiteren anderen Land sind vom Einlagensicherungsschutz ausgenommen.
In Amerika erfolgt eine Entschädigung im Insolvenzfall durch die FDIC, die Federal Deposit Insurance Corporation. Sie wird gestützt von der Regierung und kann Kontoeinlagen bis zu einem Betrag von maximal 250.000 Dollar garantieren.
Einlagensicherungsfonds und Kundeneinlagen im Vergleich
Eine beispielhafte Gegenüberstellung von Kundeneinlagen und Einlagensicherungsfonds zeigt deutlich, dass die Kundeneinlagen um ein Vielfaches höher sind, als die Summe des Einlagensicherungsfonds.
Bank | Höhe Kundeneinlagen | Höhe gesetzl. Einlagensicherungsfonds |
Comdirect 2014 |
34 Mrd. Euro | 1,13 Mrd. Euro Deutschland |
DKB 2014 |
47 Mrd. Euro | 1,13 Mrd. Euro Deutschland |
ING-DiBa 2014 |
115 Mrd. Euro | 1,13 Mrd. Euro Deutschland |
Absenkung der Einlagensicherung auf freiwilliger Basis ab 2015
Der BdB senkt die Sicherungsgrenze des eigenen Einlagensicherungsfonds seit Beginn des Jahres 2015 langsam ab. Das hat zur Folge, dass die Einlagensicherung welche von den Banken freiwillig angeboten wird, lediglich noch höchstens 20 Prozent der Gesamthöhe des Eigenkapitals des betroffenen Kreditinstitutes abdeckt. Vorher war diese Grenze um 10 Prozent höher und deckte somit eine Mindestsumme von 1,5 Millionen Euro ab. Bis in das Jahr 2025 erfolgen 2 weitere Schritte der Absenkung.
- Januar 2020 – Absenkung auf 15 Prozent (mindestens 750.000 Euro)
- Januar 2025 – Absenkung auf 8,75 Prozent (mindestens 437.500 Euro)
Die Absenkung erfüllt den Zweck, dass eine realistischere Sicherungsgrenze gestaltet werden soll. Die Summe von 1,5 Millionen Euro erschien für die Mehrheit der Anleger als viel zu hoch eingestuft. Der BdB geht davon aus, dass selbst die Obergrenze von 437.500 nach der dritten Absenkung immer noch für den Großteil der Sparer absolut ausreicht.
So funktioniert eine Erstattung mittels Einlagensicherung
Im Entschädigungsfall handelt die Einlagensicherung selbständig. Wir eine Bank insolvent, dann werden die Kunden dieses Institutes sofort über die Situation informiert. Nun haben die Kunden die Möglichkeit, ihre jeweiligen Entschädigungsansprüche anzumelden. Nach deren eingehender Prüfung und der abschließenden Zustimmung erhält der Kunde die ihm zustehende Summe. Die Frist zur Anmeldung von berechtigten Forderungen beträgt ein Jahr.
Achtung: Zinsansprüche werden nicht mit abgesichert
In der Einlagensicherung sind Zinsansprüche nicht abgesichert und werden nicht erstattet. Eine Ausnahme bilden Erträge die der Einlage zuvor schon gutgeschrieben worden sind. Ab diesem Zeitpunkt gelten sie als Teil der Einlage und sind damit abgesichert. Freiwillige Einlagensicherungen unterliegen abweichenden Regelungen abhängig von der jeweiligen Entschädigungseinrichtung. Betrifft die Zahlungsunfähigkeit eine Privatbank dann werden die Entschädigungen abgewickelt sobald das Kreditinstitut von der BaFin für zahlungsfähig erklärt wurde. In der Folge werden sämtliche betroffenen Kunden von der Einrichtung angeschrieben und die jeweiligen Entschädigungsansprüche werden geregelt.
Weiterführende Informationen in Bezug auf die jeweiligen Regelungen der freiwilligen Einlagensicherungen können Sie online auf den Seiten der Einrichtungen abrufen:
- Bundesverband deutscher Banken e.V. (BdB)
- Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB)
- Verband der Privaten Bausparkassen e.V.