Festgeldanlage | Festgeldzinsen im Vergleich |

Verbindlichkeiten sind im schuldrechtlichen Sinn die Verpflichtung eines Schuldners gegenüber einem Gläubiger. Betriebswirtschaftlich steht der Begriff für die Summe noch offener finanzieller Verpflichtungen eines Unternehmens, die es gegenüber seinen Lieferanten sowie den weiteren Gläubigern zu erfüllen hat.

Verbindlichkeiten müssen bei der Erstellung der Bilanz eines Kaufmanns ausgewiesen werden. Das verlangt § 246 des Handelsgesetzbuches (HGB). Sie gehören auf die Passivseite. Es ist nicht zulässig, dass etwaige Schulden mit Vermögensgegenständen wie beispielsweise Grundstücken und Hypotheken verrechnet werden. Es besteht ein Saldierungsverbot. Bevor jedoch Verbindlichkeiten in der Bilanz erfasst werden, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein:

  • Eine wirtschaftliche Vermögensbelastung muss vorhanden sein. Eine Schuld ist aus bilanzrechtlicher Sicht nur dann passvisierungsfähig, wenn die anstehenden Aufwendungen zur Erfüllung der Verpflichtung zugleich abziehbare Ausgaben darstellen.
  • Die wirtschaftliche Vermögensbelastung muss greifbar sein. Die Schuld im bilanzrechtlichen Sinn muss hinreichend konkretisiert sein. Ist dem nicht so, wird sie als allgemeines Unternehmerrisiko eingestuft. Was die Greifbarkeit der Belastung betrifft wird diese definiert durch das Außenverpflichtungsprinzip. Demnach muss die Verpflichtung gegenüber einem Dritten bestehen. Ein Zwang zur Leistung gegenüber einem Dritten kann sich aus einem rechtlichen Grund ergeben oder sich aus einem faktischen Leistungszwang ergeben. Hinzu kommt, dass die Inanspruchnahme durch den Dritten wahrscheinlich sein muss. Letzteres ist üblicherweise dann der Fall, wenn mehr Gründe für das tatsächliche Vorhandensein einer bestehenden Verbindlichkeit sprechen als dagegen. Hierfür wird auch der Begriff der „objektivierten Mindestwahrscheinlichkeit“ verwendet.
  • Bezüglich der Schuld gilt das Kriterium der Quantifizierbarkeit. Maßstab dafür ist das Vorliegen einer selbständigen Bewertbarkeit.
  • Als Passivierungszeitpunkt müssen die rechtliche Vollentstehung und die wirtschaftliche Verursachung gegeben sein, so die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes. Während der Zeitpunkt einer möglichen rechtlichen Entstehung in der Regel eindeutiger und leichter bestimmbar ist, liegt die Bestimmung des Zeitpunktes der wirtschaftlichen Verursachung unbestimmter und ist weitaus schwieriger. Hilfreich ist hier die Anwendung des „Realisationsprinzips“ (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Im Wesentlichen sagt dieses Prinzip, dass den realisierten Erträgen die Aufwendungen zugeordnet werden, die zur Erzielung der Umsätze erforderlich gewesen waren.

In ähnlicher Form definiert die International Accounting Standards (IAS) bzw. die International Financial Reporting Standards (IFRS) die Verbindlichkeit. Sie ist demnach:
Eine gegenwärtige Verpflichtung, die auf einem Ereignis der Vergangenheit beruht, aus dem ein wahrscheinlicher zukünftiger Ressourcenabfluss resultiert.