Festgeldanlage | Festgeldzinsen im Vergleich |

„Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber (AG) für den Arbeitnehmer (AN)
anlegt“ so der § 2 Abs. 1 des fünften Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (fünftes Vermögensbildungsgesetz, Kurzform: 5. VermBG)

Im § 2 sind eine Vielzahl von solchen Anlageformen (der Vermögensbildung) genannt deren Aufzählung hier den Rahmen sprengen würde. Und unter diesen Aufzählungen ist u. a. der Sparbeitrag des Arbeitnehmers (AN) auf Grund eines Sparvertrags genannt. Somit ist mithin durch dieses Gesetz nicht (allein) die Beteiligung des Arbeitgebers zum „reinen Sparvertrag“ geregelt, sondern dessen Beteiligung an der Vermögensbildung des Arbeitnehmers in allen Formen, die an genannter Stelle ausgewiesen werden.

Vermögenswirksame Leistungen (VL) sind – im Grunde genommen – ein Geschenk in Geldform. Es betrifft Sparer, die vom Arbeitgeber – und bei Vorliegen der Voraussetzungen – auch vom Staat Geld erhalten, wenn sie sich für bestimmte Sparformen entscheiden.

Ein gesetzlicher Anspruch auf derlei Geldleistungen vom AG bestehen nicht, es sei denn, die VL ist Bestandteil des entsprechenden Tarifvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder des Arbeitsvertrages. Viele AG zahlen jedoch die VL freiwillig.

Damit der Staat die VL als solche anerkennt, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Der Betrag für die VL muss (durch Vereinbarung) vom AG direkt auf das für die jeweilige Sparform eingerichtet Konto eingezahlt werden.
  • Das Geld muss für mindestens sieben Jahre festgelegt sein.

Die Höhe des Eigenbeitrags des AN bleibt diesem überlassen. Der AG beteiligt sich mit maximal 40 Euro pro Monat. Zu diesem Betrag hinzu kommt der Zuschuss vom Staat. Das ist die so genannte Arbeitnehmersparzulage, die über die Einkommensteuererklärung zu beantragen ist. Die Höhe des Betrages der staatlichen Förderung ist abhängig von der gewählten Anlageform.

Diese Anlageformen kommen infrage um von den VL zu profitieren:

  • Der Bausparvertrag. Hier kann der Sparer bis max. 470,00 Euro anlegen. Vom Staat bekommt er max. 9 Prozent (höchstens aber 43 Euro pro Jahr).
  • Der Banksparplan. Hier kommt neben dem Eigenanteil der Betrag des AG hinzu. Staatlichen Zuschuss gibt es hier keinen. Somit besteht auch keine Sperrfrist (Haltefrist).
  • Das Fondssparen. Bei dieser Anlageform besteht ein Anspruch auf staatliche Förderung von bis zu 20
    Prozent, jedoch nicht mehr als 80,00 Euro im Jahr.

Der Personenkreis, der für die Förderung infrage kommt ist:

  • Alle Arbeitnehmer,
  • Auszubildende ab dem 16. Lebensjahr,
  • Auch Richter, Beamte, Berufssoldaten und Zeitsoldaten.

Das Gesagte gilt immer unter der Voraussetzung, dass eine bestimmte Jahreseinkommensgrenze nicht überschritten wird.
Für die Gruppe der Bausparer sind es 17.900 Euro für die Alleinstehenden bzw. 35.800 Euro bei Lebenspartnern.
Bezüglich anderer Anlageformen sind die Einkommensgrenzen auf 20.000 Euro bzw. 40.000 Euro festgesetzt.

Schließlich sei in diesem Zusammenhang noch die Wohnungsbauprämie erwähnt. Sie kommt infrage, wenn das entsprechende Einkommen für Alleinstehende höchstens 25.600 Euro bzw. bei Verheirateten nicht mehr als 51.200 Euro beträgt. Die jährlich max. geförderte Sparleistung beträgt 512 Euro bzw. 1.024 Euro. Die Prämienhöhe umfasst 8,8 Prozent, höchsten jedoch 45,06 bzw. 90,11 Euro. Um diese Prämie zu erhalten müssen jedoch zwei wichtige Voraussetzungen beachtet werden:
Das Geld darf nicht aus vermögenswirksamen Leistungen stammen.
Das Geld darf ausschließlich nur für wohnwirtschaftliche Zwecke verwendet werden, zu denen neben dem Haus- oder Wohnungsbau auch der Kauf, die Sanierung oder die Renovierung einer Immobilie gehören.