Festgeldanlage | Festgeldzinsen im Vergleich |

Unter Vinkulation versteht man allgemein ein satzungsmäßig geregeltes Zustimmungserfordernis, das eine Aktiengesellschaft für die rechtswirksame Übertragung eines Anteils an der Gesellschaft, beispielsweise in Form einer Aktie, erteilt. Die Vinkulation ist auch eine Sonderform der Namensaktie. So bedarf eine vinkulierte Namensaktie der Zustimmung der ausgebenden Aktiengesellschaft, bevor sie übertragen wird. Die Rechtsgrundlage dafür ist der § 68 Abs. 2 des Aktiengesetzes (AktG). Die Gesellschaft vermag die Übertragungszustimmung auch verweigern. Daraus resultiert, dass die Verkehrsfähigkeit von derlei Aktien merklich eingeschränkt ist.

Unabhängig von dem Vorangestellten jedoch bleibt die vinkulierte Namensaktie ein Orderpapier und ist somit nicht den Rektapapieren zuzuordnen. Das bedeutet, dass sie durch Indossament übertragen werden können. Insofern bedeutet die erforderliche Übertragungszustimmung keine Aufhebung ihres Charakters als Orderpapier, sondern hat nur Auswirkung auf die Transferfunktion. Die Praxis zeigt, dass die Übertragung üblicherweise durch eine Blankozession geschieht. In der Regel sieht die Formularpraxis der Emittenten die Zession vor. Maßgeblich sei insofern, dass die erforderliche Übertragungszustimmung konkludiert mit der Umschreibung im Aktienbuch und damit erteilt sei. Dafür liefere die Blankozession die geeignete Unterlage. Außerdem stellt die vom Käufer komplettierte Abtretungserklärung ein genügendes Indiz für den wirksamen Rechtsübergang gem. § 68 Abs. 3, Satz 2 AktG dar. Vinkulierte Namensaktien werden so zu technischen Rektapapieren.