Was auch immer man mit Geld macht, der Fiskus ist immer dabei. Festgeld wird angelegt, um es „zu vermehren“. Es soll Ertrag bringen, also Zinsen. Hier sollen nur die Fälle beschrieben werden, bei denen die Zinserträge ab 2009 angefallen sind bzw. erst noch anfallen, da vor diesem Zeitpunkt die Rechtslage anders war.
Zum 1. Jan. 2009 trat in der BRD ein Steuerreformgesetz in Kraft, mit dem die Abgeltungssteuer auf private Kapitalerträge geregelt wurde. Nun sind Zinserträge eben solche Kapitalerträge und unterliegen der Besteuerung, genau gesagt, der Abgeltungssteuer. Das hat zur Folge, dass die für die Festgeldanlage anfallenden Zinsen Steuern zu zahlen sind und zwar zu dem Zeitpunkt, zu dem sie anfallen. Das kann beim Festgeld jährlich oder nach Ablauf der Anlage sein. Die Steuer beträgt 25 Prozent des Zinsertrags (zuzüglich 5,5 % vom Zinsertrag als Soli, plus Kirchensteuer).
Als Steuerschuldner bedient sich der Fiskus eines Dritten, nämlich dem Finanzinstitut, bei dem die Festgeldanlage getätigt wurde. In der Regel also eine Bank. Diese ist gesetzlich verpflichtet, die angefallenen Steuern direkt an das Finanzamt abzuführen. Es sei denn, der Anleger hat einen Freistellungsantrag gestellt. Dieser wird dann wirksam, wenn ein so genannter Freibetrag (Sparer-Pauschbetrag) i . H. v. 801,00 € für Alleinstehende und 1.602,00 € für Ehepaare nicht überschritten wird. Der Freistellungsantrag ist an die betreffende Bank zu richten. Hierfür haben die Banken entsprechende Vordrucke, die auch per Internet herunter geladen bzw. ausgefüllt werden können.
Sollte ein Freistellungsantrag aus irgendeinem Grund nicht berücksichtigt worden sein, so kann der ggf. zuviel gezahlte Betrag beim Finanzamt mit der Einkommensteuererklärung wieder geltend gemacht werden.
Eine besondere Regelung gilt für Geringverdiener. Hierunter fallen Menschen, deren versteuerbares Jahreseinkommen für Alleinstehende unter 8.004 Euro und für Ehepaare unter 16.008 Euro bleibt (Diese „Obergrenze“ kann sich im Laufe der Zeit verändern). Dieser Personenkreis kann sich von der Zahlung der Abgeltungssteuer befreien lassen. Zu diesem Zweck muss eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragt werden.
Sofern der persönliche Steuersatz weniger als 25 Prozent beträgt besteht die Möglichkeit, sich die Differenz zwischen dem tatsächlichen persönlichen Steuersatz und den 25 Prozent gezahlten Kapitalertragssteuern/Abgeltungssteuer mit der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt erstatten zu lassen.