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Als Vorstand gilt allgemein das Führungs- bzw. Leitungsorgan von Unternehmen. Der Vorstand vertritt das Unternehmen nach außen sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich. Der Begriff „Vorstand“ findet auch eine gesetzliche Regelung, wenn es um die Aktiengesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktienbasis, den Verein oder die Genossenschaft geht. Auch Satzungen, z. B. solche von Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, können regeln, dass ihr Leitungsorgan als Vorstand betitelt wird.

Dem Vorstand in einem Unternehmen werden sowohl durch Rechtsnormen als auch durch die Rechtsprechung umfangreiche Befugnisse zur Leitung zugesprochen. Handelt es sich um die Gesellschaftsformen AG, KGaA oder Verein, so handelt der Vorstand unabhängig von Weisungen Dritter. Anders bei einer GmbH. Hier unterliegt die Geschäftsführung (kein Vorstand) den Weisungen der Gesellschafter. Die rechtlichen Grundlagen dafür sind § 76 Abs. 1 AktG sowie § 37 Abs. 1 GmbHG. Bezüglich eines Vereins sei auf § 26 BGB verwiesen.

Dem Vorstand ist in Fragen der Leitungs- und Führungstätigkeit ein breiter Handlungsraum eingeräumt, was zur Flexibilität beiträgt und im Sinne der unternehmerischen Aufgaben auch sinnvoll erscheint. Insofern gehören ggf. Fehleinschätzungen sowie Fehlbeurteilungen durchaus zum vertretbaren unternehmerischen Risiko. Von schuldhaften Pflichtverletzungen mit den sich daraus möglicherweise ergebenden Rechtsfolgen kann erst gesprochen werden, wenn ein (oder mehrere) Vorstandsmitglied (er) gegen solche Regeln verstoßen haben, die in dieser Branche als allgemein anerkannte Erkenntnisse und Handlungsgrundsätze verstoßen oder es handelt sich um Rechtspflichtverletzungen gegen einschlägige gesetzliche Bestimmungen.

Bezüglich der Organisation der Aufgabenverteilung besteht weitestgehend freies Bestimmungsrecht. Unterschiedlich nach der Größe eines Unternehmens wird üblicherweise ein Geschäftsverteilungsplan erstellt, in denen den Mitgliedern des Vorstands deren Funktionsbereiche übertragen werden. Solche können beispielsweise sein: Die Bereiche Beschaffung / Einkauf, Produktion, Finanzen, Personal, Vertrieb, Recht. Aus den Mitgliedern des Vorstands rekrutiert sich der Vorstandsvorsitzende, der gelegentlich auch „Sprecher“ genannt wird.

Verfügt eine AG über mehr als 3 Mio. Euro Grundkapital sind es mindestens zwei Personen, die der Vorstand umfassen muss. Es sei denn, die Satzung bestimmt etwas anderes. Grundsätzlich besteht Gesamtgeschäftsführungsbefugnis und Gesamtvertretung, wenn im Vorstand zwei oder mehr Personen sind. Die Vertretungsbefugnis des Vorsitzenden des Vorstands bzw. der Mitglieder muss mit der Bestellung im Detail geregelt werden.

Beträgt die Zahl der Arbeitnehmer in einer Kapitalgesellschaft in der Regel mehr als 2000 Beschäftigte, muss gemäß dem Mitbestimmungsgesetz (§ 33) auch ein Arbeitsdirektor dem Vorstand angehören (gilt nicht für KGaA). Ihm sind die Aufgaben des Personalwesens zu übertragen, weitere Aufgaben sind möglich. Er ist nach dem Gesetz ein vollwertiges Vorstandsmitglied. Vorstandsmitglieder dürfen auch zugleich Aktionäre sein, jedoch nicht gleichzeitig Mitglied im Aufsichtsrat.

Dem Vorstand obliegt die Leitung der Gesellschaft in eigener Verantwortung und ohne Weisungen zu unterliegen. Er hat bei Ausübung seiner Aufgaben die Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführung zu beachten. Gegenüber der Gesellschaft unterliegt er vom Grundsatz her keinen Beschränkungen. Solche sind ihm nur im Rahmen des § 82 AktG auferlegt wo es heißt:
„(1) Die Vertretungsbefugnis des Vorstands kann nicht beschränkt werden.
(2) Im Verhältnis der Vorstandsmitglieder zur Gesellschaft sind diese verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die im Rahmen der Vorschriften über die Aktiengesellschaft die Satzung, der Aufsichtsrat, die Hauptversammlung und die Geschäftsordnungen des Vorstands und des Aufsichtsrats für die Geschäftsführungsbefugnis getroffen haben.“

Zu den Pflichten des Vorstands gehören u. a. auch:

  • Die Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung,
  • die Regeln für Wettbewerbsverbote einzuhalten,
  • den Aufsichtsrat u. a. über die Entwicklungen des Unternehmens zu unterrichten,
  • den Jahresabschluss und den Lagebericht zu erstellen und diesen dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen.

Vorstandsmitglieder können für maximal fünf Jahre bestellt werden wobei eine Wiederholung möglich ist. Der Vorstand ist dem Aufsichtsrat (als Kontrollorgan) gegenüber rechenschaftspflichtig.