Festgeldanlage | Festgeldzinsen im Vergleich |

Der Vorschusszins ist eine Art von „Strafzins“. Er kann dann auftreten, wenn man z. B. von Spareinlagen (oder ähnlicher Festeinalgen) eine vorzeitige Rückzahlung fordert. Jeder Spareinlage liegt ein entsprechender Vertrag zugrunde. Bei den Regelsparformen, insbesondere den Sparbüchern, wird üblicherweise eine dreimonatige Kündigungsfrist vereinbart.
Gemäß einem aus 1993 stammenden Urteil des BVG besteht seitens der Banken keine Verpflichtung mehr, Vorschusszinsen zu berechnen. Deshalb lohnt sich bei der Vereinbarung zum Abschluss einer Spareinlage, sich zuvor mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu beschäftigen. Außerdem gibt es Banken, die auf die Berechnung und Inanspruchnahme von Vorschusszinsen insbesondere dann verzichten, wenn der Kunde in eine wirtschaftliche Notlage geraten ist.
Für den Fall jedoch, dass ein Vorschusszins gerechtfertigt ist und von der Bank abgefordert wird, gibt es eine Berechnung des Vorschusszinses, die hier als Beispiel dargestellt sein soll:

  • Kontostand: 10.000 Euro. Vorausgeschickt sei noch, dass der Kunde einen Anspruch auf einen monatlichen vorschusszinsfreien Betrag i. H. v. max. 2.000 Euro hat.
  • Finanzbedarf des Kunden: 5.000 Euro (ohne fristgerechte Kündigung).
    • 2.000 Euro bekommt der Kunde ohne Zinsbelastung.
      Auf 3.000 Euro wird ein Vorschusszins für 90 Tage (nicht eingehaltene Kündigungsfrist) berechnet.
      Der (hier angenommene) Zinssatz auf die Spareinlage sind 2,70 Prozent.
      Der „Strafzins“ beträgt ¼ von 2,70, mithin 0,68 Prozent.
      Bei 90 Tagen ergibt das einen Betrag i. H. v. 5,10 Euro, der vom Kunden zu zahlen ist.