Festgeldanlage | Festgeldzinsen im Vergleich |

Die Termingeschäftsfähigkeit hat nichts mit der Geschäftsfähigkeit wie sie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist, zu tun. Dort (§ 104 ff BGB) geht es um rechtliche Voraussetzungen für die Geschäftsfähigkeit, die vom Alter bestimmt werden.
Die Termingeschäftsfähigkeit festzustellen ist ein gesetzlich geregelter Anspruch den festzustellen der Gesetzgeber den Einrichtungen auferlegt hat, die Termingeschäfte anbieten. Das begründet sich aus der Tatsache, dass diese Art von Geschäften zum großen Teil mit erheblichen Verlustrisiken behaftet ist. Eine Vielzahl der Terminmarktinstrumente sind zudem Hebelprodukte. Das bedeutet, sie können mit einem relativ geringen Kapitaleinsatz zu hohen Gewinnen führen, aber ebenso zu erheblichen Verlusten.

Bei der Termingeschäftsfähigkeit geht es mithin darum festzustellen, ob die Person des Anlegers eine ausreichende Fähigkeit besitzt, mit solchen Finanzprodukten so zu handeln, dass er in der Lage ist die Tragweite zu erkennen. So sind die betreffenden Banken und Institutionen verpflichtet, den Anleger entsprechend zu befragen bzw. aufzuklären. Das geschieht mittels eines Formularvordrucks, dass vom Anleger ausgefüllt und unterschrieben werden muss und an die Bank zurückgeht, bevor entsprechende Termingeschäfte getätigt werden können. Dies ist für die Bank zugleich insofern ein Erfordernis, um sich im Falle von Verlustsituationen vor Schadenersatzansprüchen des Anlegers nach Möglichkeit schützen zu können.