Festgeldanlage | Festgeldzinsen im Vergleich |

Grundsatz: Alle Gewinne die sich aus einem Hausverkauf ergeben und den Betrag von 599 Euro übersteigen, unterliegen der Steuerpflicht. Es ist nicht ratsam, solche Gewinne nicht anzugeben, denn der Notar ist verpflichtet, das zuständige Finanzamt (FA) über jeden Hausverkauf zu informieren. Und da für Immobilienverträge zu deren Wirksamkeit gesetzlich geregelte Formvorschriften bestehen (notarielle Beurkundung), kommt man weder am Notar noch am FA vorbei.

Um der Spekulationssteuer zu entgehen, gibt es nur diese Wege:

  • Die 10-Jahresfrist abwarten, mithin die Immobilie mindestens 10 Jahre im Besitz haben. Für die Fristberechnung ist jeweils das Datum der notariellen Beurkundung maßgeblich.
  • Die Wohnung bzw. das Haus wurde im Jahr des Verkaufs sowie den zwei Jahren davor vom Veräußerer zu eigenen Wohnzwecken selbst bzw. die Familie, genutzt. Das gilt ebenso für angebrochene Kalenderjahre. So könnte die Gesamtzeit z. B. zwei Jahre und einen Monat betragen um dem Gesetz zu genügen und der Spekulationsfrist zu entgehen.

Zur Familie gehören steuerlich aber nur die Kinder, keine weiteren Verwandten. Und die Kinder auch nur, solange Kindergeld bezogen wird.

Die Begünstigung gilt nicht, wenn eine – auch nur teilweise Vermietung (z. B. Einliegerwohnung) – vorliegt.

Die Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Höhe der Steuer ergibt sich aus der Differenz zwischen Kauf- und Verkaufspreis. In die Berechnung werden neben den Kaufkosten auch die Kaufnebenkosten, mithin u. a. die Notarkosten und die Kosten für die Grundbucheintragung, die Grunderwerbssteuer, ggf. die Vorfälligkeitsentschädigung, einbezogen.

Für Zweitwohnungen oder Ferienwohnungen sind die Regelungen ähnlich denen für den Erstwohnsitz.

Die Spekulationssteuer auf Immobilien hat nichts zu tun etwa mit der Abgeltungssteuer für Kapitalerträge. Die Spekulationssteuer wird nach dem individuellen Einkommensteuersatz des Immobilieneigentümers ermittelt.

Wer einen mehr oder weniger regelmäßigen Gewinn aus Immobilienverkäufen erzielt, fällt unter die Kategorie „gewerblicher Grundstückshandel“. Die Abgrenzung zum privaten Veräußerungsgewinn wird bestimmt durch die Anzahl der Verkäufe und liegt bei mindestens drei Verkäufen innerhalb von fünf Jahren.