Grundsatz: Alle Gewinne die sich aus einem Hausverkauf ergeben und den Betrag von 599 Euro übersteigen, unterliegen der Steuerpflicht. Es ist nicht ratsam, solche Gewinne nicht anzugeben, denn der Notar ist verpflichtet, das zuständige Finanzamt (FA) über jeden Hausverkauf zu informieren. Und da für Immobilienverträge zu deren Wirksamkeit gesetzlich geregelte Formvorschriften bestehen (notarielle Beurkundung), kommt man weder am Notar noch am FA vorbei.
Um der Spekulationssteuer zu entgehen, gibt es nur diese Wege:
Zur Familie gehören steuerlich aber nur die Kinder, keine weiteren Verwandten. Und die Kinder auch nur, solange Kindergeld bezogen wird.
Die Begünstigung gilt nicht, wenn eine – auch nur teilweise Vermietung (z. B. Einliegerwohnung) – vorliegt.
Die Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Höhe der Steuer ergibt sich aus der Differenz zwischen Kauf- und Verkaufspreis. In die Berechnung werden neben den Kaufkosten auch die Kaufnebenkosten, mithin u. a. die Notarkosten und die Kosten für die Grundbucheintragung, die Grunderwerbssteuer, ggf. die Vorfälligkeitsentschädigung, einbezogen.
Für Zweitwohnungen oder Ferienwohnungen sind die Regelungen ähnlich denen für den Erstwohnsitz.
Die Spekulationssteuer auf Immobilien hat nichts zu tun etwa mit der Abgeltungssteuer für Kapitalerträge. Die Spekulationssteuer wird nach dem individuellen Einkommensteuersatz des Immobilieneigentümers ermittelt.
Wer einen mehr oder weniger regelmäßigen Gewinn aus Immobilienverkäufen erzielt, fällt unter die Kategorie „gewerblicher Grundstückshandel“. Die Abgrenzung zum privaten Veräußerungsgewinn wird bestimmt durch die Anzahl der Verkäufe und liegt bei mindestens drei Verkäufen innerhalb von fünf Jahren.