Festgeldanlage | Festgeldzinsen im Vergleich |

Noch immer kann man im Zusammenhang mit solchen Begriffen wie „Kapitalertragssteuer“, „Abgeltungssteuer“, „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ u. ä. oft den Hinweis auf einen Sparerfreibetrag lesen. Alle wissen, was damit gemeint ist. Tatsächlich jedoch existiert er nicht mehr. Er wurde im Rahmen der Neubekanntmachung des Einkommensteuergesetzes (EStG) vom 8. Okt. 2009 (BGBl. I Nr. 68) als pauschaler Werbungskostenabzug von den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 9 EStG) neu geregelt. Er wird im Gesetz auch mit „Sparer-Pauschbetrag“ bezeichnet.

Was mit dem „Sparer-Pauschbetrag“ geregelt wird: Bei Einkünften aus Kapitalvermögen können als Werbungskosten im Rahmen der Einzelveranlagung 801 Euro und bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, ein Betrag von 1602 Euro abgezogen werden. Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen. Die Geltendmachung der tatsächlichen Werbungskosten (was interessant wäre, wenn diese höher sind) ist ausgeschlossen.

Zu beachten ist, dass nicht ausgeschöpfte Freibeträge auf den anderen Ehepartner übertragen werden können. Wer aufgrund seiner Anlage erwartet, dass seine Zinserträge die Freibeträge übersteigen sollten überlegen, den angelegten Betrag auf andere Familienmitglieder zu übertragen und somit aufzuteilen. So kann jeder der Sparer den max. Freibetrag ausschöpfen.