Festgeldanlage | Festgeldzinsen im Vergleich |

Ein Schuldner kann eine natürliche oder juristische Person sein. Diese Person hat eine Leistungspflicht zu erfüllen, die aus einem vertraglichen oder einem gesetzlichen Schuldverhältnis resultiert. Dem Schuldner steht der Gläubiger gegenüber.

Allgemein wird im Sprachgebrauch von einer Geldschuld ausgegangen. Schuldverpflichtungen können jedoch auch mit einer Reihe anderer Leistungspflichten verbunden sein. So z. B. die Eigentumsübertragung bei Kaufverträgen in Form der Übertragung des Eigentums an einer Ware oder eines Grundstücks. Andere Beispiele sind die Schenkung. oder die Leihe, Miete oder Pacht. Bei den letzteren wird die Überlassung des Gebrauchs an einer Sache geschuldet. All dem liegt stets ein Vertragsverhältnis zugrunde.

Rechtsgrundlage für diese Art von Schuldverhältnissen ist das BGB, insbesondere die im zweiten Buch des BGB enthaltenen Paragrafen. Ein Schuldverhältnis kann sich aber auch aus einem gesetzlichen Schulverhältnis ergeben. So z. B., wenn ein Fahrzeug in einen Gartenzaun fährt und dieser dabei beschädigt. wird. Fahrzeugführer und Grundstückseigentümer haben keinen Vertrag miteinander.
Dennoch ist aus der gegebenen Situation ein Schuldverhältnis entstanden, nämlich Kraft Gesetzes. So bestimmt § 823 BGB, dass derjenige, der einem anderen vorsätzlich oder fahrlässig an Leben, Körper, die Gesundheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist.