Die Abgeltungssteuer erfasst Zinsen und Dividenden und ist eine Form der Einkommensteuer. Von ihrem Charakter her ist es eine Quellensteuer auf Kapitalerträge. Die „Quelle“ ist in diesem Fall der Zinsertragsschuldner (der die Zinsen dem Anleger schuldet). Das wird in der Regel die Bank sein, bei der die Festgeldanlage getätigt wurde. Diese spielt gegenüber dem Finanzamt die Rolle eines Drittschuldners. Sie ist per Gesetz verpflichtet, die anfallenden Steuern dem Fiskus zuzuführen und zwar anonym.
Eine Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung einer Abgeltungssteuer ist möglich und kann in vielen Fällen wirksam werden. Die Steuerlast beträgt 25 Prozent des erzielten Zinsertrags (zuzüglich 5,5 % vom Zinsbetrag als Soli, plus Kirchensteuer). Es sei denn, der Anleger hat einen Freistellungsantrag gestellt. Dieser wird dann wirksam, wenn ein so genannter Freibetrag (Sparer-Pauschbetrag) i . H. v. 801 Euro für Alleinstehende und 1.602 Euro für Ehepaare nicht überschritten wird. Der Freistellungsantrag ist an die betreffende Bank zu richten. Hierfür haben die Banken entsprechende Vordrucke, die auch per Internet herunter geladen bzw. ausgefüllt werden können.
Zu beachten sind auch zwei weitere Sachverhalte, die zur Befreiung bzw. Minderung von der Zahlung einer Abgabensteuer führen können.
So gilt eine besondere Regelung für Geringverdiener. Hierunter fallen Menschen, deren versteuerbares Jahreseinkommen für Alleinstehende unter 8.004 Euro und für Ehepaare unter 16.008 Euro bleibt (Diese „Obergrenze“ kann sich im Laufe der Zeit verändern). Dieser Personenkreis kann sich von der Zahlung der Abgeltungssteuer befreien lassen. Zu diesem Zweck muss eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragt werden.
Sofern der persönliche Steuersatz weniger als 25 Prozent beträgt besteht die Möglichkeit, sich die Differenz zwischen dem tatsächlichen persönlichen Steuersatz und den 25 Prozent gezahlten Kapitalertragssteuern/Abgeltungssteuer mit der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt zurückerstatten zu lassen.