Ein Wertpapier ist eine Urkunde. Sie verbrieft ein privates Recht gegenüber einem Schuldner, wenn der Urkundeninhaber dem Schuldner diese Urkunde zur Kenntnis gibt.
Der Wertpapierbegriff ist in der einschlägigen Literatur nicht völlig einheitlich gefasst. Allgemein gilt jedoch eine Einteilung in Inhaber-, Order-, und Rektapapiere (Namenspapiere). Der so genannte „enge“ Wertpapierbegriff klammert die Rektapapiere aus diesem Begriff aus, weil er nur die Papiere erfasst, die nach sachenrechtlichen Normen übertragbar sind. Das trifft insofern nur für die Inhaber- und Orderpapiere zu.
Den Wertpapieren sind folgende Eigenschaften gemeinsam: Die Verkehrsfähigkeit, die Handelbarkeit, die Verbriefung eines Rechts und die Geltendmachung eines Anspruchs gegen den Schuldner unter Vorlage und Aushändigung der Schuldurkunde.
Soweit es sich um börsenfähige Wertpapiere handelt werden diese auch als Effekten bezeichnet, die in der Regel drei Bestandteile haben:
– Den Mantel (als Haupturkunde),
– den Bogen (mit den Kupons bzw. Dividendenscheinen) und
– dem Erneuerungsschein (Talon), der zum Empfang eines neuen Bogens berechtigt.