Festgeldanlage | Festgeldzinsen im Vergleich |

Dieser Begriff findet sich wieder in mehreren Bereichen, so u. a. im Finanzwesen, im Zivilrecht oder im Steuerrecht. Hier beschränken sich die Aussagen auf das Finanzwesen.
Die Vermögensverwaltung gehört zu den Finanzdienstleistungen, die in bestimmten Bereichen auch als Asset-Management bezeichnet wird. Inhaltlich geht es mehrheitlich um die Betreuung von Vermögen finanzieller Art. Für den Vermögensverwalter kann es zutreffen, dass dieser im Rahmen von Finanzdienstleistungen auch Anlageentscheidungen für dessen Kunden trifft. Das unterscheidet ihn im Vergleich mit einem Vermögens- und Anlageberater.
Zum Geschäftsfeld einer Einrichtung der Vermögensverwaltung oder einer diesbezüglichen Einzelperson gehört die Verwaltung oft bedeutender Anlagevermögen, die sich in privater oder institutioneller Hand im In- oder Ausland befinden. Dazu gehören beispielsweise vermögende Privatpersonen einerseits oder solche Einrichtungen wie Versicherungsunternehmen, Kirchen, Stiftungen oder berufsständische Unternehmen.

Ein wichtiges Ziel der Vermögensverwaltung besteht darin, das Vermögensportfolio zu optimieren, wobei solche Aspekte wie Anlagesicherheit, Risikofreudigkeit oder die Lebensplanung wichtige Entscheidungsmomente sind. Gerade bei institutionellen Anlegern ist auch eine entsprechende Anlagestrategie gefragt, die es zu erarbeiten und umzusetzen gilt. Gesellschaften, die Vermögensverwaltung ausüben und sich mit großem Gewicht etabliert haben sind z. B.: „BlackRock“, „Vanguard Group“, „Fidelity Investment“ (alle USA), „Allianz Group“, „Deutsche Bank“ (Deutschland), „AXA Group“ (Frankreich).

Für Privatpersonen ist es kein Problem auf Vermögensverwalter der Geschäftsbanken zuzugreifen oder auf solche, die sich auf dem freien Markt bewegen. Neben einer Beratung geht es darum, die entsprechenden Anlagen zu optimieren und zu pflegen. Während Fonds vorgegebene Inhalte haben, können für die Erstellung eines Portfolios die persönlichen Bedürfnisse und Anliegen individuell berücksichtigt werden. Auch für die Verwaltung von volumenträchtigem Privatvermögen existieren weltweit bekannte Vermögensverwalter. Zu ihnen gehören „USB“, Credit Suisse“ (Schweiz), „Morgan Stanley“, „Bank of America“ (USA), „RBC“ (Kanada), „BNP Paribas“ (Frankreich), „Deutsche Bank“.

Aus Sicht des Aufsichtsrechts bedarf es einer Unterscheidung in so genannte „echte und unechte Vermögensverwaltung“.
Echte Vermögensverwaltung unterliegt der gesetzlichen Regelung nach § 1 Abs. 1a Nr. 3 des Kreditwesengesetzes (KWG). Danach bedarf die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum, der Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Unechte Vermögensverwaltung gibt es eigentlich nicht wirklich. Lediglich dann ist keine ausdrückliche Erlaubnis der BaFin erforderlich, wenn es sich um die „Anlageberatung“ zu Publikums-Investmentfonds mit Vertriebszulassung handelt. Diese Ausnahme besteht, weil man der Auffassung ist, dass die bestehende Regulierung solcher Fonds bereits in sich einen ausreichenden Schutz bietet. Diese Ausnahme ist umstritten.