Festgeldanlage | Festgeldzinsen im Vergleich |

Der Prospektpflicht unterliegen in Deutschland nicht nur die Wertpapiere, sondern u. a. auch Unternehmensanteile die öffentlich angeboten werden, Anteile an Treuhandvermögen, offene oder geschlossene Fonds.

Im Wesentlichen handelt es sich bei den Prospekten inhaltlich um eine schriftliche Darstellung darüber, welcher Art das Wertpapier ist, sein Gegenstand und die Risiken. Bei der inhaltlichen Gestaltung kann nicht willkürlich verfahren werden. Es sind die Vorgaben der Richtlinie 2003 / 71 / EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 04.11. 2003 zu beachten.

Bereits Werbemaßnahmen für ein Wertpapier oder anderes Finanzinstrument werden – so die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) – als öffentliches Angebot aufgefasst.

Der Aufwand zur Erstellung eines Prospektes ist enorm und beginnt bereits in den Fachabteilungen der Unternehmen so z. B. den Rechts- und Steuerabteilungen, Rechnungswesen usw. Je nach Produkt erfolgt die Zusammenarbeit mit den entsprechenden (Investment-) Banken, spezialisierten Kanzleien und Wirtschaftsprüfungseinrichtungen. Damit sind natürlich auch Kosten verbunden, die durchaus erheblich sein können. So sind solche nicht selten bei einer Größenordnung von etwa 350.000 Euro angesiedelt. Der Prospekt ist u. a. auch eine wesentliche Grundlage für jegliche Haftungsfragen die sich aus dem Handel mit dem betreffenden Wertpapier ergeben.

Der Prospektpflicht unterliegt z. B. auch die Umnotierung von Aktien die bislang im Entry Standard vertreten waren und nunmehr in den Prime Standard aufsteigen sollen.

Für die Prospektvorlage gelten Fristen. So die zur ersten behördlichen Stellungnahme mit 20 Werktagen sofern es sich um eine Erstemission handelt. Wenn die Wertpapiere bereits öffentlich gehandelt werden oder an einem geregelten Markt zugelassen sind, beträgt die Frist 10 Tage. Einzureichen sind die Prospekte bei der BaFin. Nach Prüfung ergeht zu den Unterlagen ein Kommentar und dieser wird an den Prospektherausgeber geleitet. Sofern sich daraus Änderungen ergeben sind diese einzuarbeiten und der BaFin erneut vorzulegen. Erst wenn die BaFin keine Beanstandungen mehr hat, erteilt sie die „Billigung“.

Nicht der Prospektpflicht unterliegen u. a.:

  • Genossenschaftsanteile,
  • Pensionsfonds von Versicherungen,
  • Angebote an institutionelle Investoren,
  • die überwiegende Zahl von Staatsanleihen,
  • bei Wertpapieren die unter die Rubrik „Privatplatzierung“ fallen.