Festgeldanlage | Festgeldzinsen im Vergleich |

Auftreten kann eine ungedeckte Position beim Handel mit Optionen und Futures, aber auch beim Leerverkauf von Aktien. Ungedeckte Position bedeutet, dass ein Marktteilnehmer mit einer offenen Position existiert, der mithin noch nicht den zu liefernden Basiswert besitzt oder nicht im Besitz der leer verkauften Aktien ist oder der die erforderlichen finanziellen Mittel zur Ausübung des Kaufs des Basiswertes bei dessen Andienung (noch) nicht zur Verfügung hat. Dahinter verbirgt sich die Hoffnung und Vermutung des Anlegers, dass sich der Basiswert bis zum Zeitpunkt der Kontraktfälligkeit noch zu seinen Gunsten entwickeln wird.

Eng im Zusammenhang mit dem, was eine ungedeckte Position ausmacht, steht der Leerverkauf (short sale). Hier geht es um den Verkauf von Waren oder Finanzinstrumenten, über die der Verkäufer zum Zeitpunkt des Verkaufs gar nicht verfügt. Das bedeutet, dass er durch den Kauf der betreffenden Ware oder des Finanzinstruments dafür Sorge tragen muss, seiner künftigen Lieferverpflichtung nachkommen zu können.

Leerverkäufe existieren sowohl im Kassageschäft als auch im Termingeschäft. Es gibt gedeckte und ungedeckte Leerverkäufe.

Im Zusammenhang mit Wertpapierverkäufen besteht die Praxis des ungedeckten Leerverkaufs (auch als nackter Leerverkauf oder Naket Short Selling bezeichnet). Wie schon ausgeführt liegt hier als typisches Merkmal der Umstand vor, dass der Leerverkäufer zum Verkaufszeitpunkt noch kein Eigentum am leer verkauften Wertpapier hat.

Für die Ausübung von Leerverkäufen gibt es hauptsächlich drei Einsatzmöglichkeiten:

  • Die Spekulation auf zukünftige Preisänderungen, was bei einem Leerverkauf logischerweise die Hoffnung auf einen Preisrückgang bedeutet.
  • Als Absicherungsgeschäft. So beispielsweise, wenn beim Terminkauf eines ausgewählten Gutes dieses Geschäft mittels eines Leerverkaufs desselben Gutes abgesichert wird.
  • Als Arbitrage. So z. B. zum Zweck der Ausnutzung von Preiskonsistenzen zwischen dem Kassa- und dem Terminmarkt

Für den „Leerverkauf“ gibt es in Deutschland keine Legaldefinition. Rechtlich ist er unter Verweis auf § 433 Abs. 1, Satz 1 BGB, dem Kaufvertragsrecht zuzuordnen.