Termingeschäfte werden gelegentlich auch als Zeitgeschäfte bezeichnet. Für sie ist typisch, dass es sich um Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte handelt, die zeitlich versetzt zu erfüllen sind. Geschlossen werden diese Geschäfte auf dem organisierten Markt ebenso wie dies in einem multilateralen Handelssystem der Fall sein kann. Ein weiteres bedeutendes Merkmal dieser Geschäfte ist, dass sich ihr Wert stets mittelbar oder unmittelbar vom Preis eines Basiswertes ableitet.
Börsentermingeschäfte lassen sich bezüglich ihrer Erfüllungsabsicht unterteilen in:
Lieferungsgeschäfte, Börsentermingeschäfte und Differenzgeschäfte.
Andere Unterscheidungsmerkmale bezüglich der Termingeschäfte lassen sich aus der Erfüllungspflicht ableiten. Daraus ergibt sich eine Einteilung in die unbedingten Termingeschäfte und die bedingten Termingeschäfte.
Warum Termingeschäfte?
Die Motive für Termingeschäfte können sein:
Termingeschäfte sind stark risikobehaftet. Dieses wird insbesondere dadurch erzeugt, dass infolge des zeitlich hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunktes das Geschäft zur Spekulation auf eine günstige, jedoch ungewisse Marktpreisentwicklung in der Zukunft verleitet. Hinzu kommt, dass üblicherweise bei den Termingeschäften eine Hebelwirkung (Leverage-Effekt) vorhanden ist. Das bedeutet, dass mit einem verhältnismäßig geringen Kapitaleinsatz große Positionen im Basiswert eingegangen werden können. Das hat zur Folge, dass die Veränderung des betreffenden Basiswertes prozentual bei den Gewinnen, aber auch den Verlusten, erheblich größer sein können. Totalverluste sind nicht ausgeschlossen. Das Börsengesetz (BörsG, §26 Abs. 1) untersagt es den Wertpapierdienstleistungsunternehmen Termingeschäfte mit solchen Personen einzugehen, die keine Erfahrung mit dieser Materie haben. Die Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind verpflichtet, die Verbraucher bezüglich der bestehenden Risiken bei Finanztermingeschäften vor dem Abschluss eines Vertrages zu informieren. Wird dies unterlassen oder nicht ausreichend vorgenommen, kann das zu einem Schadenersatzanspruch des Verbrauchers führen.