Im Wirtschaftsbereich ist der Fehlbetrag, auch Manko genannt, fehlendes Geld in der Kasse. Der Begriff Fehlbetrag oder Manko ist in verschiedenen Bereichen gebräuchlich. So u. a. auch bei Lagerbeständen mit Bestandsdifferenzen. Feststellungen dieser Art ergeben sich durch unterschiedliche Prüf- oder Kontrollhandlungen wie Inventuren, Kassenprüfungen etc. werden Fehlbeträge festgestellt erfolgt die Suche nach den Fehlern. Oft findet eine zweite Kontrolle statt oder eine weitere Zählung. Sofern diese ergebnislos bleiben, sind Differenzen zu verzeichnen. Diese müssen buchmäßig erfaßt werden und müssen sich in der Gewinn- und Verlustrechnung widerspiegeln. Bei Kapitalgesellschaften muss, wenn sich ein Überschuss der Passiva über die Aktiva ergibt, am Ende der Bilanz auf der Aktivseite der Fehlbetrag als „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ ausgewiesen werden. Dies ist eine zwingende Regelung, die sich aus § 268 Abs.3 Handelsgesetzbuch (HGB) ergibt. Damit ergibt sich eine buchmäßige Überschuldung. Daraus lässt sich aber keine tatsächliche und materielle Überschuldung ableiten. Nur wenn eine solche festgestellt würde, wäre damit die Frage die Frage nach einem Konkurs aktuell.