Festgeldanlage | Festgeldzinsen im Vergleich |

Auch die Vorzugsaktie ist – wie der Name sagt – eine Aktie. Jedoch wird sie von besonderen Merkmalen gekennzeichnet. Die Regel ist, dass deren Inhaber kein Stimmrecht in der Hauptversammlung haben. Dafür jedoch wird als eine Art „Ausgleich“ ein Anspruch auf eine höhere oder auch bevorzugte Dividendenausschüttung, gewährt. Hinzu kommt ein weiterer gewisser Vorteil. Wird das betreffende Unternehmen von Liquidation betroffen, werden die Vorzugsaktien vorrangig berücksichtigt. Mithin bedeutet dies faktisch, dass diese Aktien einen höheren Restwert behalten.
Im § 139 Abs. 2 des Aktiengesetzes (AktG) ist geregelt, dass Vorzugsaktien bis zu 50 Prozent, bezogen auf das Stammkapital, ausmachen können.

Vorzugsaktien können in Stammaktien umgewandelt werden, wenn dafür bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Zu denen gehören:

  • Die Genehmigung der Hauptversammlung des Unternehmens.
  • Sowohl der Vorstand als auch der Aufsichtsrat fassen einen entsprechenden Beschluss.
  • Seitens der Aktionäre, die Inhaber von Vorzugsaktien sind, ist eine ausdrückliche Zustimmung erforderlich.

Die Umwandlung kann obligatorisch, aber auch auf der Basis der Freiwilligkeit durchgeführt werden. Erfolgt die Umwandlung obligatorisch, so geschieht dies in aller Regel ohne eine Prämienzahlung.

Bei einem Umtausch auf freiwilliger Grundlage, wird den Inhabern der Vorzugsaktien üblicherweise angeboten, ihre Aktien gegen stimmberechtigte Stammaktien einzutauschen. Dies ist verbunden mit dem Angebot einer Prämienzahlung, um so zu einer Umtauschstimulierung beizutragen. Eine solche Verfahrensweise kommt hauptsächlich dann in Betracht, wenn wenige Vorzugsaktien, die zudem eine geringe Liquidität haben, gehandelt werden und aus diesem Grund vom Markt genommen werden sollen. Ziel ist die Konzentration der Umsätze sowie die Kapitalisierung der Stammaktien.