Zum 1. Jan. 2009 trat in der BRD ein Steuerreformgesetz in Kraft, mit dem die Abgeltungssteuer auf private Kapitalerträge geregelt wurde. Nun sind Zinserträge eben solche Kapitalerträge und unterliegen der Besteuerung, genau gesagt, der Abgeltungssteuer. Das hat zur Folge, dass die für die Festgeldanlage anfallenden Zinsen Steuern zu zahlen sind und zwar zu dem Zeitpunkt, zu dem sie anfallen. Das kann beim Festgeld jährlich oder nach Ablauf der Anlage sein. Die Steuer beträgt 25 Prozent des Zinsertrags (zuzüglich 5,5 % vom Zinsertrag als Soli, plus Kirchensteuer). Als Steuerschuldner bedient sich der Fiskus eines Dritten, nämlich dem Finanzinstitut, bei dem die Festgeldanlage getätigt wurde. In der Regel also eine Bank. Diese ist gesetzlich verpflichtet, die angefallenen Steuern direkt an das Finanzamt abzuführen. Es sei denn, der Anleger hat einen Freistellungsantrag gestellt. Damit jedoch dieser Antrag Wirksamkeit erzielt, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
Gestellt wird der Freistellungsantrag bei dem Finanzinstitut/Finanzvermittler bei dem die Festgeldanlage getätigt wurde. Das wird in der Regel eine Bank sein. Zu beachten ist, dass ggf. der Freistellungsbetrag auf mehrere Kreditinstitute aufzuteilen ist. Hierauf muss der Steuerpflichtige achten. Mit allen gestellten Freistellungsaufträgen zusammen darf die „Obergrenze“ nicht überschritten werden. Soll heißen: Der Sparerpauschbetrag (801 Euro für Alleinstehende und 1.602 Euro für Ehepaare) ist einzuhalten.
Eheleute, die steuerlich gemeinsam veranlagt sind, müssen bei jedem Kreditinstitut bei dem Kapitalerträge auflaufen, einen gemeinsamen Freistellungsauftrag stellen.
Der Freistellungsauftrag hat alle Konten und Depots zu beinhalten, die bei der betreffenden Bank geführt werden.
Für die Freistellungsaufträge bestehen Formulare/Vordrucke. Bei den Hausbanken kann man sich diese aushändigen lassen oder auch dort gemeinsam mit einem Kundenberater ausfüllen. Die Direktbanken bieten die Möglichkeit, den Vordruck über deren Webseite herunter zu laden. Neu ist, dass die Steueridentifikationsnummer die vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben wurde, nicht fehlen darf.