Die Festgeldanlage kann rechtlich einem Vertrag zugeordnet werden. Vertragsparteien sind auf der einen Seite (in der Regel) die betreffende Bank und auf der anderen Seite der Anleger. Mit der Anlage eines Kapitalbetrages in Höhe von X Euro erzielen beide eine Willensübereinstimmung über die Konditionen, die Bestandteil der Anlage sind. Dazu gehört auch die Laufzeit der Festgeldanlage. Und somit gilt ein gutes altes deutsches Rechtsprinzip: Verträge sind so zu erfüllen, wie sie abgeschlossen sind. Somit kann festgestellt werden: Die vereinbarte Anlagedauer ist von beiden Vertragsparteien einzuhalten.
In der Regel ist es – gerade im Bereich Dienstleistungen – üblich, dass die vom Dienstleister erarbeiteten Vertragsbedingungen / Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) mit dem Abschluss des Vertrages zum Vertragsbestandteil werden. Und man kann unterstellen, dass jede Bank solche Vertragsbedingungen/AGB hat. Es ist gesetzlich geregelt, dass diese dem Kunden zugängig sein müssen. Dies kann in einigen Dienstleistungsbereichen durch Aushang in den Geschäftsbereichen geschehen. Die Banken als renommierte Kreditinstitute, geben sich an dieser Stelle keine Blöße. Sie haben solche Vertragsbedingungen. Allein schon deshalb, um im Falle eines Rechtsstreits nicht mangels des Fehlens einer gesetzlich geregelten Formalität, diesen Streit zu verlieren. Was die Direktbanken betrifft, sind auf den Internetportalen immer die AGBs/Vertragsbedingungen einzusehen.
Um es auf den Punkt zu bringen: Bereits vor Abschluss des Festgeldkontovertrages sollte sich der Anleger über die damit verbundenen Vertragsbedingungen informieren. Hat er dies nicht getan, muss er dies spätestens dann nachholen, wenn irgendein „Kündigungsbedarf“ akut wird. Die Kündigungsmöglichkeit richten sich generell nach den Gegebenheiten, die in einer allgemeinverbindlichen rechtlichen Regelung (hierzu gehört auch das BGB) normiert ist sowie nach den spezifischen Vertragsbedingungen. Damit sind die Möglichkeiten und Grenzen für eine Festgeldkündigung abgesteckt.
Die Banken bieten auf der vorgenannten Basis durchaus Möglichkeiten der vorzeitigen Auflösung einer Festgeldanlage. Bankenunterschiedlich muss der Anleger aber mit verschiedenen Sanktionen rechnen. Beispielsweise kann die Kündigung sich auf die Zinsen auswirken. Wie gesagt, welche Folgen das konkret sind, kann nicht verallgemeinert werden.
Vielleicht noch ein Hinweis: Generell gilt immer im Recht und in der Diplomatie: Bei Konflikten das Gespräch suchen. So lassen sich oft Kompromisse finden, mit denen beide Seiten leben können.