Festgeldanlage | Festgeldzinsen im Vergleich |

Die Vermögensaufstellung dient der Ermittlung des Einheitswerts des Betriebsvermögens. Die Werte dafür sind aus der Steuerbilanz zu übernehmen, was seit Beginn des Jahres 1993 so geregelt ist und entspricht der sogenannten „ verlängerten Maßgeblichkeit“. Es gibt Ausnahmeregelungen, die u. a. für Grundstücke und Anteile an Kapitalgesellschaften gelten. Mit der Vermögensaufstellung erfolgt eine Gegenüberstellung des Vermögens und der Schulden um so die Einheitswertermittlung gemäß den Vorschriften des Bewertungsgesetzes sowie des Vermögenssteuergesetzes zu realisieren.

Die Aufstellung des Vermögens wird nicht nur von den im üblichen Sinn als Gewerbebetrieb verstandenen Unternehmen verlangt, sondern auch sämtliche Freiberufler und somit nicht lediglich die Inhaber von Gewerbetrieben und somit Einzelkaufleute, Mitunternehmer und Körperschaften. Dies deshalb, weil der Begriff gewerblicher Betrieb im Bewertungsgesetz umfassender geregelt ist, als dies im Einkommens- und im Gewerbesteuergesetz der Fall ist. Die Ermittlung des Einheitswerts erfolgt durch die Einzelbewertung sämtlicher Vermögens- und Schuldposten. Einer gesonderten Feststellung von Einheitswerten unterliegen die wirtschaftlichen Untereinheiten. So u. a. auch Betriebsgrundstücke. Die Vermögensaufstellung ist vom Ergebnis her nicht identisch mit einer Bilanz. Hier unterliegen die zu bilanzierenden Wirtschaftsgüter einer anderen Bewertung. Dies ergibt sich aus den unterschiedlichen Zielen die mit der Ermittlung verbunden sind.