Festgeldanlage | Festgeldzinsen im Vergleich |

Die Zinsabschlagsteuer ist eine Form der Kapitalertragssteuer und eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Nunmehr ist diese Steuer durch das Unternehmenssteuerreformgesetz (2008) mit Begin des Jahres 2009 reformiert und ist als Quellensteuer ausgestaltet. Das bedeutet, dass die Steuer von dort abzuführen ist, wo sie entsteht. Das ist in der Regel das betreffende Kreditinstitut, bei dem die entsprechende Kontoführung erfolgt oder eine Versicherungs- oder Kapitalgesellschaft.
Diese sind bezüglich der Realisierung der Steuerabführung gewissermaßen die Erfüllungsgehilfen der Finanzämter. Die Steuer ist in all den Fällen abzuführen, in denen für den betreffenden Anleger kein Freistellungsauftrag zu berücksichtigen ist. Liegt ein solcher vor, bleiben Gewinnerträge für Alleinstehende bis 801 Euro und für Eheleute bis 1602 Euro von der Steuerpflicht unberücksichtigt (Sparer-Pauschbetrag).

Eine Steuerpflicht entsteht auch dann nicht, wenn eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorliegt. Diese wird erteilt, wenn beispielsweise nur sehr geringfügige Einkommensverhältnisse (Rentner, Studenten usw.) vorliegen. Soweit sich aus den Kapitalerträgen eine Steuerverpflichtung ergibt besteht die Höhe dieser Steuer 25 % des erzielten Gewinns. Soweit ein Freistellungsauftrag vorliegt wird diese Steuer nur auf den die 801 bzw. 1602 Euro übersteigenden Betrag berechnet. Zu den 25 % kommen hinzu 5 % Solidaritätszuschlag und ggf. die entsprechende Kirchensteuer.